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II. Sollte in einer Schulgemeinde das Bedürfniß nach Unterrichtung in
weiblicher Handarbeit bestehen, ohne daß in derselben eine vom Frauenvereine
unterhaltene Industrieschule existirt, welche die Anforderungen der Volks-
schule in Betreff des obligatorischen Unterrichts und der Stun-
denzahl erfüllen mag, so ist, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen
ausführbar, namentlich eine geeignete Lehrerin zu gewinnen ist, in und von
der Volksschule selbst ein regelmäßiger Unterricht in weiblicher Handarbeit
einzurichten und zwar in nicht weniger als 3, wenn aber blos im Winter
Unterricht ertheilt wird, in nicht weniger als 4 Stunden wöchentlich und obliga-
torisch für alle Schülerinnen der Volksschule vom vollendeten 9ten Lebensjahre
an. Dieser Unterricht ist, als integrirender Bestandtheil der Volks-
schule, der nächsten Aufsicht des Ortsschulaufsehers, der pflichtmäßigen Für-
sorge des Schulvorstands und der Gemeinde und der Oberaufsicht des Schul-
Inspektors und der obersten Schulbehörde ganz ebenso unterworfen, wie alle
übrigen Unterrichtszweige der Volksschule.
3) Turnübungen für Mädchen.
Ueber die Auswahl der Frei= und Ordnungsübungen sowohl als die Ge-
räthübungen der Mädchen muß ein besonderer Lehrplan dem Schul-Inspektor
zur Genehmigung vorgelegt werden.
4) Das Zeichnen für Mädchen.
Der Unterricht ist im 5ten und 6ten Schuljahre dem für Knaben gleich.
Später empfiehlt sich eine Unterweisung im Koloriren von Flächenmustern
und leichteren Zeichnungen von Blumen.
IV.
Besondere Unterrichtspläne.
(Monats-Pensen.)
8. 5.
1) Theils damit der Lehrer seinen Unterrichtsstoff vor der praktischen
Durchführung in der Schule in klarer Uebersicht vor Augen habe, theils da-
mit bei Schulrevisionen die jeweiligen Ansprüche an jede Klasse oder Abthei-
lung für den revidirenden Beamten zu jeder Zeit feststehen, insbesondere auch,
damit in Vakanz-Fällen der stellvertretende Lehrer über das Dagewesene und
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