Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Vorzunehmende in den verschiedenen Lehrfächern sich rasch orientiren kann, soll 
auf der Grundlage des allgemeinen Unterrichtsplans (8. 3 und 4 des ersten 
Abschnitts dieser Verordnung) das Unterrichts-Material in jedem Lehrgegen- 
stande für den nach den örtlichen Verhältnissen gestalteten Schul-Organismus 
in seinen verschiedenen Klassen oder Abtheilungen nach der Aufeinanderfolge, 
in kurzer Andeutung zehn Monats-Pensen umfassend, vom Lehrer aufgestellt, 
zwei Monate vor Anfang eines neuen Schuljahres dem Ortsschulaufseher und 
von diesem nach vorgängiger Prüfung dem Schul-Inspektor zur Genehmigung 
vorgelegt und eine Abschrift dieser Darstellung bei dem Schul-Inventar aufbe- 
wahrt werden. Dabei ist als erster Monat im Schuljahr der April anzusehen, 
als zehnter der März des darauf folgenden Jahres. Am Ende eines jeden 
Monats ist eine kürzere und jedesmal nach längeren Ferien eine umfassendere 
Wiederholung in allen Lehrgegenständen vorzunehmen und mit einzurechnen. 
Da bei Lehrern und Schulen ein stetiges Fortschreiten erwartet werden 
darf, so muß sich dieser Fortschritt auch in den jährlich erneuert vorzulegenden 
Monats-Pensen bemerklich machen. 
Diese einem gesunden Organismus entsprechende Fortentwickelung wird sich 
indeß weder in allen Klassen noch in allen Fächern gleichmäßig zu erkennen 
geben: in den untern Klassen weniger als in den oberen; in der Geschichte, 
Geographie, im Deutschen und der Naturkunde mehr als in Religion, Rechnen 
und Schreiben. Wünschenswerth bleibt, daß in den Monats-Pensen neben der 
Stoffvertheilung auch die methodische Behandlung in den einzelnen Fächern 
kurz angegeben wird. 
2) Zur richtigen Beurtheilung der aufgestellten Monats-Pensen ist noth- 
wendig, daß die Zahl der Lehrstunden für jeden Unterrichtsgegenstand, ebenso 
die ungefähre Schülerzahl der Klasse oder Abtheilung angegeben wird. Bei 
Vorlegung der Pensen für das bevorstehende Schuljahr sind jedesmal die in 
ein Aktenheft vereinigten früheren Pensen mit zur Vorlage zu bringen. 
3) Selbstverständlich müssen die Lehrpläne an mehrklassigen Schulen, 
einheitlich gestaltet, mit einander im Zusammenhange stehen, damit nicht allein 
das allgemeine Ziel mit genügenden Mitteln angestrebt werden kann, sondern 
auch jeder in der Schulzeit nachfolgende Lehrer die Vorarbeiten des Vorgän- 
gers, auf die er sich zu stützen hat, genau kennen zu lernen und der Vorgänger 
die Anforderungen des nachfolgenden Lehrers zu berücksichtigen im Stande ist. 
4) Ein dem besonderen, örtlichen Lehrplan entsprechender Stundenplan
	        
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