Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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ist, rein geschrieben und mit der genehmigenden Unterschrift des Schul-Inspek- 
tors versehen, in den Schulzimmern anzuheften. 
V. 
Lehr= und Lerumittel. 
6. 6. 
1) Die unentbehrlichen Lehrmittel, welche die Gemeinde für den vollen 
Unterrichtsbetrieb zum Schul-Inventar anzuschaffen hat, find: 
a) je ein Exemplar von jedem in der Schule eingeführten Lehr= oder 
Lernbuche (dazu zweite Auflage von Hausmann, „Turnen in der 
Volksschule“"), 
b) zwei schwarze Wandtafeln, eine mit Notenlinien, nebst Tafelschwamm 
und Kreide, 
c) ein Globus, 
d) Wandkarten von Palästina, von Thüringen, Deutschland, Europa, 
e) eine Lesemaschine mit Alphabeth, 
) Lineal und Zirkel zum Gebrauch an der Wandteafel, 
g8) eine Rechenmaschine oder ein Würfelapparat, 
h) die erforderlichen Zeichenvorlagen und Modelle. 
In evangelischen Schulen kommen noch hinzu: 
i) eine Bibel und ein Gesangbuch. 
Für mehrklassige Schulen sind diese Lehrmittel angemessen zu vermehren. 
2) Unentbehrliche Lernmittel der Schüler in ein= oder zweiklassigen 
Volksschulen sind: 
a) eine Lesefibel und ein Lesebuch, 
b) ein Liederheft oder Liederbuch, 
P) die für den Religionsunterricht eingeführten Bücher, 
d) ein Heft für das Schönschreiben, 
e) ein desgleichen für Rechtschreiben und Aufsätze, 
10 ein Zeichenheft, 
8) eine Schiefertafel mit Schwamm und Griffel, 
h) Federn und für das Zeichnen Bleistifte. 
Den Schülern mehrklassiger Volksschulen darf die Anschaffung kleiner 
Leitfäden für den Unterricht in den Realien und eines Handatlas zugemuthet
	        
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