Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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werden. Ebenso können die Schüler angehalten werden, für die einzelnen 
Lehrgegenstände besondere Hefte zu führen. 
3) Weder Lehrer noch untere Schulbehörden sind befugt, ohne Genehmi- 
gung der obersten Schulbehörde, die Zahl dieser Lernmittel zu vermehren oder 
bestimmte Bücher einzuführen. 
VI. 
Unterrichtszeit und Unterrichtseinrichtungen. 
8. 7. 
1) In der einklassigen Schule (mit einem Lehrer) müssen, was die 
Stundenzahl anlangt, wenn die Zahl der Schüler 60 übersteigt, 32 Lehrstunden 
wöchentlich gehalten werden. Bei einer geringeren Schülerzahl reichen 30 Stun- 
den aus. 
In mehrklassigen Schulen kann diese Stundenzahl in der Unter= und 
Mittelklasse auch noch vermindert werden. 
2) Wenn mehrere Jahrgänge von Schülern zu gemeinsamem oder gleich- 
zeitigem Unterricht kombinirt werden, so darf die Anzahl der Stunden für 
mittelbaren Unterricht (stille Beschäftigung) die der Stunden für unmittelbaren 
Unterricht nicht übersteigen. 
3) Jeder Volksschullehrer kann (nach §. 19 des Volksschulgesetzes) bis zu 
32 Lehrstunden woöchentlich verpflichtet werden. Rektoren größerer Schulen 
sollen dagegen in der Regel nur 20 Stunden woöchentlich ertheilen, damit sie 
zu ihren Direktorial-Geschäften und Klassen-Revisionen die nöthige Zeit übrig 
behalten. Für die dadurch ausfallenden Stunden haben dann die andern Lehrer, 
deren Klassen weniger als 30 Stunden verlangen, einzutreten. 
4) Was die Vertheilung der Schulzeit auf die verschiedenen Unterrichts- 
gegenstände betrifft, so soll das in der Anlage A gegebene Schema als 
Anhalt zu Grunde gelegt werden. 
Zu bemerken ist hier noch, daß für den Fall einer nothwendig werdenden 
größeren Stundenzahl, bis auf 32, (bei einklassigen Schulen mit mehr als 
60 Kindern) der Unterricht in der Religion und im Rechnen je von 4 
auf 5 wöchentliche Stunden zu bringen ist. 
Da, wo weibliche Handarbeit gelehrt wird, fallen die Stunden in die 
Zeit des Turnunterrichts oder auf die freien Nachmittage.
	        
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