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werden. Ebenso können die Schüler angehalten werden, für die einzelnen
Lehrgegenstände besondere Hefte zu führen.
3) Weder Lehrer noch untere Schulbehörden sind befugt, ohne Genehmi-
gung der obersten Schulbehörde, die Zahl dieser Lernmittel zu vermehren oder
bestimmte Bücher einzuführen.
VI.
Unterrichtszeit und Unterrichtseinrichtungen.
8. 7.
1) In der einklassigen Schule (mit einem Lehrer) müssen, was die
Stundenzahl anlangt, wenn die Zahl der Schüler 60 übersteigt, 32 Lehrstunden
wöchentlich gehalten werden. Bei einer geringeren Schülerzahl reichen 30 Stun-
den aus.
In mehrklassigen Schulen kann diese Stundenzahl in der Unter= und
Mittelklasse auch noch vermindert werden.
2) Wenn mehrere Jahrgänge von Schülern zu gemeinsamem oder gleich-
zeitigem Unterricht kombinirt werden, so darf die Anzahl der Stunden für
mittelbaren Unterricht (stille Beschäftigung) die der Stunden für unmittelbaren
Unterricht nicht übersteigen.
3) Jeder Volksschullehrer kann (nach §. 19 des Volksschulgesetzes) bis zu
32 Lehrstunden woöchentlich verpflichtet werden. Rektoren größerer Schulen
sollen dagegen in der Regel nur 20 Stunden woöchentlich ertheilen, damit sie
zu ihren Direktorial-Geschäften und Klassen-Revisionen die nöthige Zeit übrig
behalten. Für die dadurch ausfallenden Stunden haben dann die andern Lehrer,
deren Klassen weniger als 30 Stunden verlangen, einzutreten.
4) Was die Vertheilung der Schulzeit auf die verschiedenen Unterrichts-
gegenstände betrifft, so soll das in der Anlage A gegebene Schema als
Anhalt zu Grunde gelegt werden.
Zu bemerken ist hier noch, daß für den Fall einer nothwendig werdenden
größeren Stundenzahl, bis auf 32, (bei einklassigen Schulen mit mehr als
60 Kindern) der Unterricht in der Religion und im Rechnen je von 4
auf 5 wöchentliche Stunden zu bringen ist.
Da, wo weibliche Handarbeit gelehrt wird, fallen die Stunden in die
Zeit des Turnunterrichts oder auf die freien Nachmittage.