fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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auf den vom Schulamt zu erstattenden gutachtlichen Bericht von der obersten 
Schulbehörde getroffen wird (Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874, 
Artikel 1). Den eingerichteten Unterricht in weiblicher Handarbeit hat der 
Schul-Inspektor in seinem Fortgange ebenso zu überwachen, wie alle anderen 
Unterrichtszweige der Volksschule. 
16 Die Ausfsicht des Schul-Inspektors erstreckt sich nicht allein auf den 
Zustand und die Bedürfnisse der Schulen und das amtliche Wirken und außer- 
amtliche Leben der Lehrer, sondern auch auf die Wirksamkeit des Schulvorstandes 
und des von letzterem speziell beauftragten Ortsschulaufsehers, auf die Art 
und Weise, in welcher dieselben die ihnen im Gesetze und in der Ausfüh- 
rungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 (siehe namentlich Artikel 30, 
1 und 2) überwiesenen Pflichten gegen die Schule erfüllen. Die in dieser 
Beziehung von dem Schul-Inspektor bemerkten Mängel hat er durch das 
Schulamt weiter zu verfolgen, um die Abstellung derselben herbeizuführen. 
17. Ein wesentliches Mittel, den Schul-Inspektor mit dem Zustande 
der Schulen und den Persönlichkeiten der Lehrer und Ortsschulaufseher, sowie 
mit den Ortsschulvorständen seines Bezirks so bekannt zu machen, wie dies 
zur fruchtbringenden Wirksamkeit desselben erforderlich ist, bieten die von ihm 
vorzunehmenden Besichtigungen der einzelnen Schulen. Dieselben sind von 
ihm theils aus Anlaß besonderer Vorkommenheiten oder zur nöthigen Erörterung 
besonderer Fragen außerordentlicher Weise, theils ordentlicher Weise 
in Gestalt der regelmäßigen Schul-Visitationen vorzunehmen, und haben nament- 
lich die letzteren den Zweck, den Schul-Inspektor über alle einzelnen Verhält- 
nisse der betreffenden Schule, deren Kenntniß ihm nach der ihm im Vorstehenden. 
gestellten Aufgabe von Werth sein muß, durch eigene Wahrnehmung wahrheits- 
getreu und eingehend zu unterrichten. 
Ueber diese regelmäßigen Visitationen ist folgendes Einzelne zu bemerken: 
a) Der Schul-Inspektor soll in der Regel jedes Jahr die sämmtlichen 
Schulen seines Bezirks besuchen und sich durch Anhören des Unterrichts 
und eigenes Examiniren über die Leistungen der Schulkinder und des 
Lehrers in allen Lehrgegenständen eine klare, bestimmte Ansicht verschaffen. 
b) Ob der Schul-Inspektor die beabsichtigte Visitation einer Schule (Klasse) 
zuvor ankündigen soll oder nicht, bleibt je nach den Umständen seinem 
Ermessen überlassen. Unmittelbar vor der Schulprüfung jedoch hat er 
den Vorsitzenden des Schulvorstandes und den Ortsschulaufseher von seinem
	        
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