192
verbietet, im Schulhofe oder auf einem freien Platze in der Nähe der Schule
frische Luft schöpfen. Während des Unterrichts dürfen die Schulkinder nicht
zu anderen Dingen, etwa in der Wirthschaft des Lehrers oder zu sonstigen
Aufträgen, noch zu Nebenverrichtungen benutzt werden.
VII.
Allgemeine und besondere Pflichten der Lehrer.
8. 8.
1) Die Lehrer sollen, um ihrer wichtigen Aufgabe zu genügen, durch eine
tadellose sittliche Haltung, durch Fleiß, Eifer und Pünktlichkeit in
ihrem Dienste und durch unausgesetzte Sorge für ihre Fortbildung die
Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten und die Achtung und das Vertrauen der Ge-
meinde, in welcher sie thätig sind, zu erwerben und sich zu erhalten unablässig
bemüht sein.
2) Wie in allen Stücken ihrer Amtsverrichtungen die Lehrer die ihnen
von den Schulbehörden ertheilten Weisungen pünktlich zu befolgen haben, so
namentlich auch in der methodischen Behandlung des Unterrichts. Insoweit
in letzterer Beziehung ausdrückliche Weisungen der Schulbehörden nicht gegeben
sind, haben sie die auf den Seminaren gelehrten Grundsätze zu befolgen.
3) Wie den, das Verhältniß der Schule zur Kirche berührenden, Bestim-
mungen des Volksschulgesetzes die zwiefache Ueberzeugung zu Grunde liegt,
daß der Lehrer, wenn er seine hohen Ziele als Erzieher der Jugend vollstän-
dig zu erreichen befähigt werden soll, auch im Besitze des Religions-Unterrichts
in der Schule bleiben muß, und daß in christlichen Schulen der Lehrerstand,
auch wenn die Diener und Vertreter der Kirche nicht mehr als solche die Auf-
sicht über die Schule führen, die Sorge für eine christlich-religiöse Erziehung
des Volks nun umsomehr als eine Hauptaufgabe seines eigenen Berufs be-
trachten wird, so wird von demselben erwartet, daß er dieser letzteren Vor-
aussetzung nach Kräften zu entsprechen und die angedeuteten Zwecke der Ver-
wirklichung entgegenzuführen mit allem Eifer bemüht sein werde, unbeeinflußt
und unbeirrt von einseitigen und verkehrten Auffassungen Anderer und von
dem in unserer Zeit leider weit verbreiteten Indifferentismus. In dieser Be-
ziehung seien ihnen folgende Bemerkungen und Mahnungen ans Herz gelegt.
Der Religions-Unterricht soll kein bloßes Gedächtnißwerk, noch auch bloße