Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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schulaufseher zu entscheiden. Von der Entscheidung desselben ist Berufung an 
den Schul-Inspektor möglich. 
Die Zurückhaltung eines Kindes über die achtjährige Schulzeit hinaus 
kann nur mit Genehmigung des Schul-Inspektors erfolgen. (Volksschulgesetz 
§. 5, letzter Absatz, Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 Artikel 3, 
Ziffer 11 und 12.) 
6) Als zweckmäßiges Mittel zur Herstellung einer Verbindung zwischen 
Schule und Haus, welche der Lehrer mit Eifer anzustreben und mit Sorgfalt 
zu pflegen hat, sind Zeusur-Bücher einzuführen, welche zweimal im Jahre, 
zu Michaelis und Ostern, über Leistungen und Betragen der Schulkinder den 
Eltern Nachricht geben. Bei Beurtheilung der Fortschritte und des Betragens 
sollen fünf Zensur-Grade in Anwendung kommen. Die durch Zahlen auszudrücken- 
den Urtheile des Lehrers bedeuten für Leistungen sowohl als für Betragen: 
1 — sehr gut, 
2 — gut, 
3 — befriedigend, 
4 — ziemlich befriedigend, 
5 — nicht befriedigend. 
Die Zensur-Ertheilung ist mit dem Namen des Lehrers zu unterzeichnen 
und sind die Zensur-Bücher drei Tage nach Einhändigung an das Schulkind, aber 
vor Beginn der Oster= oder Michaelisferien, von den Eltern oder Vormün- 
dern mit „Gelesen“ unterzeichnet an den Lehrer zurückzugeben. 
7) Schulstrafen können in der Volksschule nie ganz vermieden werden, 
wenn wir auch erwarten müssen, daß dieselben bei einem väterlichen Verhältniß 
des Lehrers zu den Schülern (ef. §. 3 Absatz 1 des Volksschulgesetzes) bei Festig- 
keit und Wohlwollen desselben nur selten in Anwendung kommen. Der Lehrer 
hat sich bei Anordnung und Ausführung der Schulstrafen von Unbesonnenheit 
und Leideuschaftlichkeit fern zu halten Im Einzelnen aber sei Folgendes 
noch bemerkt: 
a) Andere Ehrenstrafen, als ernster Tadel (wobei Schimpfworte nicht 
gestattet sind) und Heruntersetzen sollen nicht angewendet werden. 
b) Andere Strafarbeiten, als Nachholen der fahrlässig versäumten 
oder leichtsinnig gefertigten oder schlecht gelernten Aufgaben sollen 
nicht vorkommen. 
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