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Pflicht leiten läßt, desto leichter wird er seine Schüler zur Ordnung und Treue
gewöhnen, desto weniger wird er zu Körperstrafen zu schreiten nöthig haben.
8) Um unberechtigten Störungen im Schulzimmer vorzubeugen,
soll ein Anschlag folgenden Inhalts an der Außenseite der Thür des Lehr-
zimmers angeheftet werden: „Das Betreten des Schulzimmers ohne Erlaubniß
des Lehrers ist untersagt. Wer in dasselbe widerrechtlich eindringt oder wer,
wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf die Aufforderung des Lehrers sich
nicht entfernt, hat zu gewärtigen, daß er wegen Hausfriedensbruchs nach dem
Strafgesetzbuche für das deutsche Reich bestraft wird.“ — Abdrücke dieses An-
schlags sind von der Kanzlei der obersten Schulbehörde zu beziehen.
Die Lehrer sind angewiesen, begangene Hausfriedensbrüche, sowie mit
Bezug auf ihren Beruf gegen sic verübte Beleidigungen zur Strafverfolgung
anzuzeigen.
9) In Bezug auf das Verhalten der Schulkinder außerhalb der
Schule ist Nachstehendes zu beachten:
a) Obgleich schon aus dem Begriffe der Volksschule im Allgemeinen,
welche nicht als eine Unterrichtsanstalt allein, sondern auch als eine
Erziehungs= und Bildungsanstalt aufzufassen ist, die Berechtigung und
Verpflichtung der Schule hervorgeht, das Verhalten der Schulkinder
auch außer der Schule zu beachten und, obgleich außerdem Lehrer und
Schulvorstände früher schon auf diese Pflicht hingewiesen wurden, be-
gegnet man immer noch Zweifeln und irrigen Ansichten über Rechte und
Pflichten der Schule in der erwähnten Richtung. Es müssen daher
Lehrer, Ortsschulaufseher und Schulvorstände auf ihre Obliegenheiten
in gedachter Beziehung aufmerksam gemacht werden.
b) Zu diesem Zweck wird es sich empfehlen, daß jeder Lehrer alljähr-
lich einmal die Kinder seiner Klasse aufs Eindringlichste ermahnt,
was sie außerhalb der Schule, auf Straßen und Plätzen zu unter-
lassen haben, indem er denselben zugleich ankündigt, daß ihr
Verhalten sorgfältig werde überwacht und daß jedes Vergehen von
Schulkindern, als: störender Straßenunfug, gröbliche Belei-
digung oder Schädigung Anderer, muthwillige Verletzung
fremden Eigenthums oder öffentlicher Denkmale und An-
lagen durch Verunreinigung, Beschädigung und dergleichen,
Haus-, Feld= und Gartendiebstahl, Funddiebstahl und