Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

199 
11) Was die kirchlichen Funktionen der evangelischen Lehrer 
betrifft (8. 24 des Volksschulgesetzes), so hat der Lehrer regelmäßig dem 
Gottesdienste beizuwohnen; da, wo demselben zugleich kirchliche Verrichtun- 
gen obliegen, hat er diese zu übernehmen, soweit die Verpflichtung dazu nicht 
gesetzlich aufgehoben ist. Im Einzelnen sei Folgendes noch bemerkt: 
a) 
b 
0) 
d) 
e) 
2 
9) 
b 
Vor dem Gottesdienste hat der Lehrer auf angemessene Weise dafür zu 
sorgen, daß ihm von dem Geistlichen die Lieder, welche gesungen werden 
sollen, bezüglich die Eintheilung derselben, mitgetheilt werden und sich 
auf Verlangen zur Besprechung über eine abweichende Einrichtung des 
Gottesdienstes, über Abkündigungen in der Kirche 2c. zu dem Geist- 
lichen zu begeben. 
In der Kirche, wo derselbe übrigens in der hergebrachten Amtstracht 
(in schwarzem Anzug und, wo es herkömmlich ist, mit schwarzem Halb- 
mantel) erscheinen soll, hat der Lehrer für das Anstecken bezüglich 
Anschreiben der Lieder in angemessener Weise zu sorgen; 
den Kirchengesang unter Zuziehung der dazu geeigneten und vorher 
von ihm gehörig eingeübten Schulkinder zu leiten; 
wo nicht ein besonderer Organist angestellt ist, dem alsdann diese Ver- 
richtungen verbleiben, die Orgel, und zwar im kirchlichen Stile, zu 
spielen, auch dieselbe, soweit er dazu im Stande ist, in Ordnung und 
namentlich auch in Stimmung zu erhalten; 
das Chor nach den bestehenden allgemeinen oder örtlichen Vorschriften 
in Beziehung auf Gesang und Instrumentalmusik auszubilden und zu 
leiten und nach vorausgegangenen Proben die von ihm vorher dem 
Geistlichen näher zu bezeichnende und vom letztern zu genehmigende 
Kirchenmusik aufzuführen, wobei ihn der etwa neben ihm angestellte 
Organist mit der Orgel überall zu unterstützen hat. 
Die Schulkinder in der Kirche soll er während des Gottesdienstes 
angemessen beaufsichtigen. (Diese Aufsicht kann da, wo mehrere Lehrer 
an derselben Schule angestellt sind, unter denselben wechseln.) 
Unter Umständen, z. B. wenn der Geistliche krank oder anderweit dienst- 
lich beschäftigt ist, hat der Lehrer den ganzen Gottesdienst nach 
Anordnung des Ortsgeistlichen zu leiten. 
Er muß auf Reinlichkeit und Erhaltung der Kirche, auf Rein- 
haltung und Verwahrung der kirchlichen Gefäße und anderen 
Geräthschaften sehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.