Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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i) Er soll für rechtzeitiges Oeffnen und Verschließen der Kirche 
sorgen; 
k) bei allen Kasualien, einschließlich der Privat-Kommunionen, das ihm 
Obliegende in seinem Amtskleide gehörig vollziehen; 
1) ebenso seinen Pflichten hinsichtlich der ihm etwa übertragenen Füh- 
rung der Kirchenbücher, sowie hinsichtlich der etwa übernommenen 
Schreiberei und des Rechnungswesens bei der Kirche pünktlich 
nachkommen. 
m) Alles dieses nach Ortsherkommen und Gebrauch, soweit nicht dritten 
Personen diese Verrichtungen besonders übertragen, oder deshalb besondere 
Instruktionen von den vorgesetzten geistlichen Behörden ertheilt sind. 
Jweiter Abschnitt. 
Die Fortbildungsschulen. 
(Zu §. 68 des Volksschulgesetzes.) 
§. 9. 
1) Das geringste Zeitmaß für den Fortbildungsunterricht ist: an 2 Tagen 
wöchentlich je 2 Stunden, in den Wintermonaten vom 15. Oktober bis zum 
15. März, wobei die Sonn= und Feiertage ausgeschlossen bleiben sollen. 
Es ist aber zu wünschen, daß dieser wohlthätige, die Volksschulbildung 
befestigende und ergänzende Unterricht im Sommer und Winter der Jugend 
zu Gute kommt. 
2) Der Fortbildungsunterricht soll die in der Volksschule erworbenen 
Kenntnisse und Fertigkeiten in der Art und Richtung befestigen und er- 
weitern, daß dieselben dem Schüler zugleich in ihrer unmittelbaren Beziehung 
auf die Bedürfnisse des Lebens erscheinen und er sich ihrer in seiner beruflichen 
Thätigkeit als Werkzeug bedienen lernt. In diesem Sinne soll sich der Unter- 
richt einerseits auf Lesen, Schreiben, Uebungen im korrekten mündlichen 
und schriftlichen Gebrauch der Muttersprache und Rechnen mit Zahlen 
und Raumgrößen, besonders für das landwirthschaftliche und hauswirthschaft- 
liche Gebiet, sowie auf das Zeichnen und eventuelt auf weibliche Hand- 
arbeiten beschränken, andrerseits von diesen Mittelpunkten aus, je nach den 
örtlichen Bedürfnissen, die übrigen in der Volksschule behandelten Wissensgebiete 
in seinen Bereich ziehen.
	        
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