200
i) Er soll für rechtzeitiges Oeffnen und Verschließen der Kirche
sorgen;
k) bei allen Kasualien, einschließlich der Privat-Kommunionen, das ihm
Obliegende in seinem Amtskleide gehörig vollziehen;
1) ebenso seinen Pflichten hinsichtlich der ihm etwa übertragenen Füh-
rung der Kirchenbücher, sowie hinsichtlich der etwa übernommenen
Schreiberei und des Rechnungswesens bei der Kirche pünktlich
nachkommen.
m) Alles dieses nach Ortsherkommen und Gebrauch, soweit nicht dritten
Personen diese Verrichtungen besonders übertragen, oder deshalb besondere
Instruktionen von den vorgesetzten geistlichen Behörden ertheilt sind.
Jweiter Abschnitt.
Die Fortbildungsschulen.
(Zu §. 68 des Volksschulgesetzes.)
§. 9.
1) Das geringste Zeitmaß für den Fortbildungsunterricht ist: an 2 Tagen
wöchentlich je 2 Stunden, in den Wintermonaten vom 15. Oktober bis zum
15. März, wobei die Sonn= und Feiertage ausgeschlossen bleiben sollen.
Es ist aber zu wünschen, daß dieser wohlthätige, die Volksschulbildung
befestigende und ergänzende Unterricht im Sommer und Winter der Jugend
zu Gute kommt.
2) Der Fortbildungsunterricht soll die in der Volksschule erworbenen
Kenntnisse und Fertigkeiten in der Art und Richtung befestigen und er-
weitern, daß dieselben dem Schüler zugleich in ihrer unmittelbaren Beziehung
auf die Bedürfnisse des Lebens erscheinen und er sich ihrer in seiner beruflichen
Thätigkeit als Werkzeug bedienen lernt. In diesem Sinne soll sich der Unter-
richt einerseits auf Lesen, Schreiben, Uebungen im korrekten mündlichen
und schriftlichen Gebrauch der Muttersprache und Rechnen mit Zahlen
und Raumgrößen, besonders für das landwirthschaftliche und hauswirthschaft-
liche Gebiet, sowie auf das Zeichnen und eventuelt auf weibliche Hand-
arbeiten beschränken, andrerseits von diesen Mittelpunkten aus, je nach den
örtlichen Bedürfnissen, die übrigen in der Volksschule behandelten Wissensgebiete
in seinen Bereich ziehen.