Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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6) Den Lehrern und nächsten Aufsichtsbehörden ist zu empfehlen, daß sie 
die der Volksschule entwachsenen reiferen Knaben und Jünglinge sowohl in 
Bezug auf die Darbietung des Unterrichts als auch auf Erhaltung einer 
guten Disziplin auf die ihrem etwas reiferen Alter entsprechende Weise 
behandeln, indem von dem Verhältnuiß zwischen Lehrern und Schülern ein großer 
Theil des Erfolgs der Fortbildung abhängig ist. Körperliche Strafen sind in 
der Fortbildungsschule ausgeschlossen. 
7) Wie den Fortbildungsschülern der Besuch öffentlicher Tanzbelustigungen 
verboten ist (§. 8, 9, c der gegenwärtigen Verordnung), so soll ihnen auch die 
Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen verboten sein. Die 
Lehrer und nächsten Aufsichtsbehörden werden mit überwachen, daß diese Ver- 
bote, zu deren Durchführung die Orts-Polizeibehörden geeignete Maßregeln zu 
treffen verpflichtet sind, streng gehandhabt werden. 
Dritter Abschnitt. 
Ausbildung der Volksschullehrer für ihren Beruf. 
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Bedingungen der Aufnahme in das Seminar. 
(Zu §. 15 des Volksschulgesetzes.) 
8. 10. 
1) Für die Prüfung zur Aufnahme in die Vorbildungsschule sowohl, 
als in das Seminar zu Weimar und Eisenach behält es in Bezug auf die 
bestehenden Vorschriften vorläufig sein Bewenden. 
2) Darüber, welche Zeugnisse vor Zulassung zur Prüfung behufs der 
Aufnahme in das Seminar vorgelegt werden müssen, wird alljährlich das 
Nähere von den Seminar-Direktionen bekannt gemacht. 
3) Diejenigen, welche sich zur Aufnahme in das Seminar gemeldet haben, 
werden zunächst einer ärztlichen Untersuchung durch den Anstaltsarzt unter- 
worfen, von deren Crgebniß die Zulassung zur Prüfung mit abhängt. 
II. 
Die Lehrgegenstände im Seminar. 
§. 11. 
1) Religion. 
Ziel: Ein wohl angeregter und geweckter religiös-sittlicher Sinn der
	        
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