Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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zu Eisenach eintretende, dem Großherzogthum angehörige Schüler ist verpflichtet, 
während der ersten 6 Jahre nach Absolvirung seiner Entlassungsprüfung 
vom Seminar sich innerhalb des Großherzogthums für den Dienst in der Volks- 
schule verwenden zu lassen und das ihm von der Anstellungsbehörde übertragene 
Schulamt — es sei denn, daß derselbe in dieser Zeit den Lehrerberuf über- 
haupt gänzlich aufgiebt — zu übernehmen und zu verwalten. 
2) Sollte ausnahmsweise die Verwendung eines in den letzten 2 Jah-= 
ren des vierjährigen Seminar-Kursus stehenden inländischen Schülers im in- 
ländischen Schuldienste schon vor Absolvirung seiner Abgangs= (Entlas- 
sungs-) Prüfung geboten erscheinen, so hat derselbe solcher Verwendung gleich- 
falls sich zu unterziehen. 
3) Jeder der vorgedachten Schüler oder Schulamts-Kandidaten, welcher 
innerhalb der letzten 2 Jahre des Seminar-Kursus oder nach Absolvirung der 
Abgangs= (Entlassungs-) Prüfung innerhalb der nachfolgenden 6 Jahre sich dem 
inländischen öffentlichen Dienste der Volksschule entzieht, es sei denn, daß er 
den Lehrerberuf überhaupt gänzlich aufgiebt, ist verpflichtet, für den auf dem 
Schullehrer-Seminar genossenen Unterricht ein auf 20 Thaler für jedes 
Jahr seines Aufenthalts auf dem Seminar festzustellendes Aversum, unter 
Aufrechnung des etwa von ihm gezahlten Schulgeldes, zur Seminarkasse zu 
entrichten und außerdem alle genossenen Benefizien, als Stipendien, Unter- 
stützungen aus Stiftungen, Freitische 2c. nach deren zu veranschlagendem Geld- 
werthe an die betreffende Kasse zurückzuerstatten. 
4) Diese Bestimmungen sind jedem zur Aufnahme in das Seminar an- 
gemeldeten Schüler und dem Vater oder Vormunde desselben als Bedingung 
der Aufnahme zu eröffnen und ist von denselben beim Eintritt des Angemel- 
deten in das Seminar ein Revers über die Erfüllung obiger Verpflichtung 
auszustellen. 
5) Verwilligungen von Benefizien jeder Art an Seminaristen sollen an 
die Bedingung und Zusicherung geknüpft sein, daß dieselben bei etwaiger 
Weigerung des Benefiziaten, innerhalb der ersten sechs Jahre in den inländi- 
schen Schuldienst zu treten, zurück erstattet werden müssen. 
6) Inländern, welche in eins der Großherzoglichen Seminare aufgenommen 
sein wollen, resp. deren Eltern oder Vormündern soll die Unterzeichnung des 
vorgeschriebenen Reverses auf ihren diesfälligen besondern Antrag erlassen 
werden, falls dieselben sich zur Entrichtung des für Ausläuder bestimmten
	        
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