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zu Eisenach eintretende, dem Großherzogthum angehörige Schüler ist verpflichtet,
während der ersten 6 Jahre nach Absolvirung seiner Entlassungsprüfung
vom Seminar sich innerhalb des Großherzogthums für den Dienst in der Volks-
schule verwenden zu lassen und das ihm von der Anstellungsbehörde übertragene
Schulamt — es sei denn, daß derselbe in dieser Zeit den Lehrerberuf über-
haupt gänzlich aufgiebt — zu übernehmen und zu verwalten.
2) Sollte ausnahmsweise die Verwendung eines in den letzten 2 Jah-=
ren des vierjährigen Seminar-Kursus stehenden inländischen Schülers im in-
ländischen Schuldienste schon vor Absolvirung seiner Abgangs= (Entlas-
sungs-) Prüfung geboten erscheinen, so hat derselbe solcher Verwendung gleich-
falls sich zu unterziehen.
3) Jeder der vorgedachten Schüler oder Schulamts-Kandidaten, welcher
innerhalb der letzten 2 Jahre des Seminar-Kursus oder nach Absolvirung der
Abgangs= (Entlassungs-) Prüfung innerhalb der nachfolgenden 6 Jahre sich dem
inländischen öffentlichen Dienste der Volksschule entzieht, es sei denn, daß er
den Lehrerberuf überhaupt gänzlich aufgiebt, ist verpflichtet, für den auf dem
Schullehrer-Seminar genossenen Unterricht ein auf 20 Thaler für jedes
Jahr seines Aufenthalts auf dem Seminar festzustellendes Aversum, unter
Aufrechnung des etwa von ihm gezahlten Schulgeldes, zur Seminarkasse zu
entrichten und außerdem alle genossenen Benefizien, als Stipendien, Unter-
stützungen aus Stiftungen, Freitische 2c. nach deren zu veranschlagendem Geld-
werthe an die betreffende Kasse zurückzuerstatten.
4) Diese Bestimmungen sind jedem zur Aufnahme in das Seminar an-
gemeldeten Schüler und dem Vater oder Vormunde desselben als Bedingung
der Aufnahme zu eröffnen und ist von denselben beim Eintritt des Angemel-
deten in das Seminar ein Revers über die Erfüllung obiger Verpflichtung
auszustellen.
5) Verwilligungen von Benefizien jeder Art an Seminaristen sollen an
die Bedingung und Zusicherung geknüpft sein, daß dieselben bei etwaiger
Weigerung des Benefiziaten, innerhalb der ersten sechs Jahre in den inländi-
schen Schuldienst zu treten, zurück erstattet werden müssen.
6) Inländern, welche in eins der Großherzoglichen Seminare aufgenommen
sein wollen, resp. deren Eltern oder Vormündern soll die Unterzeichnung des
vorgeschriebenen Reverses auf ihren diesfälligen besondern Antrag erlassen
werden, falls dieselben sich zur Entrichtung des für Ausläuder bestimmten