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Schulgeldes durch Ausstellung einer schriftlichen Urkunde verpflichten. Auch
ist solchenfalls alsbald darauf aufmerksam zu machen, daß eine Verleihung irgend
welcher für Inländer bestimmten Beuefizien an Schüler des Seminars, welche,
resp. deren Eltern oder Vormünder den oben gedachten Revers nicht unter-
zeichnet haben, nicht stattfinden kann.
7) Das Schulgeld für Ausländer, welche eines der Großherzoglichen
Seminare besuchen, und für Inländer, welche, resp. deren Eltern oder Vor-
münder den vorgeschriebenen Revers nicht unterzeichnet haben, beträgt jährlich
40 Thaler. Ausländer, deren Eltern oder Vormünder den Revers den In-
ländern gleich unterzeichnet haben, bezahlen auch nur das ermäßigte Schulgeld
der Inländer, welche den Revers unterzeichnet haben.
IV.
Die Entlassungsprüfung der Seminaristen.
(Zu §§. 11 und 16 des Volksschulgesetzes).
§. 13.
Nach vollendetem Kursus werden die Seminaristen einer Entlassungsprüfung
unterworfen, auf Grund deren sie die Qualifikation zur provisorischen Verwal-
tung eines Schulamts erhalten.
1) Diese Entlassungsprüfung hat die Aufgabe, ein treues, auch dem
ferner Stehenden erkennbares Bild davon zu geben, wie die Leistungen der zu
Prüfenden der Gesammtheit der Anforderungen, die an den Seminar-Abiturienten
gestellt werden, entsprechen.
2) Die Prüfungs-Kommission besteht aus dem Regierungs-Kommissar
als dem Vorsitzenden, aus einem geistlichen Mitgliede des Großherzoglichen
Kirchenraths, dem Direktor und den sämmtlichen ordentlichen Lehrern des
Seminars, unter Zuziehung der betreffenden Nebenlehrer.
Die Prüfung erstreckt sich auf das theoretische und das praktische Gebiet
des Seminar-Lehrplans. Die theoretische Prüfung erfolgt theils schriftlich,
theils mündlich.
3) Die theoretische Prüfung.
a) Die schriftliche Prüfung.
Die Themata zur schriftlichen Prüfung werden auf Vorschlag des Seminar-