Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Das Thema für die Katechese wird wenigstens 8 Tage, das zu der 
Probe-Lektion 1 Tag vor der Prüfung gegeben. 
Für das Katechisiren sind dem Abiturienten mindestens 10 bis 15 Minuten, 
für die Probe-Lektion in der Regel 30 Minuten Zeit zu geben. 
Rücksichtlich der Leistungen im Schreiben, Zeichnen und der Obstbaum- 
kunde ist es gestattet, auf frühere Leistungen zu rekurriren. 
5) Ueber die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Gegenständen wird 
ein Protokoll geführt; die Leistungen jedes Kandidaten in den einzelnen Fächern 
werden nach den Prädikaten 
sehr gut, 
gut, 
genügend, 
nicht genügend 
beurtheilt. 
Nach dem Gesammt-Resultat der Prüfung in Verbindung mit den 
zuvor im Seminar an den Tag gelegten Kenntnissen und Leistungen der 
Examinanden ist zu entscheiden, ob dem Examinanden die Qualifikation zur 
provisorischen Verwaltung eines Schulamts zu ertheilen, oder zu versagen sei. 
Das Letztere geschieht, wenn er in Religion oder in Deutsch, oder in Rechnen 
oder in mehr als drei der anderen Gegenstände (Pädagogik, Geschichte, Geo- 
graphie, Naturkunde, Geometrie, Zeichnen, Schreiben, Singen) nicht genügt hat. 
6) Auf Grund der bestandenen Prüfung erhalten die Examinanden ein 
Zeugnifß, welches die Namen, sowie die Personalien derselben, die Art ihrer 
Vorbildung, eine Angabe über Fleiß und Führung, die Urtheile über die schrift- 
lichen Arbeiten in den einzelnen Lehrgegenständen, sowie über die abgelegte 
Lehrprobe enthält. Die Aufsichtsbehörde fügt dem Zeugniß die Bescheinigung 
der Qualifikation des Kandidaten für die provisorische Verwaltung eines 
Elementarschulamtes bei. 
7) Da eine antizipirte Abgangsprüfung mit Seminaristen, welche 
im letzten Jahres-Kursus stehen, diesen aber noch nicht vollendet haben, nur 
ausnahmsweise zu dem Zweck erfolgt, um in der Lage zu sein, bei eintretendem 
Bedürfnisse die vorzeitig examinirten Kandidaten an vakanten einheimischen 
Schulstellen alsbald zur aushilfsweisen Verwendung zu bringen; so müssen die 
betreffenden Kandidaten, falls ihre Verwendung in einer solchen Schulstelle 
vor Vollendung des ganzen vorschriftsmäßigen Seminar-Kursus, nicht erforderlich
	        
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