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4) a. Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung eines Auf-
satzes über ein Thema aus der Schul.- Praxis und je einer Arbeit aus dem
Gebiete des Religions-Unterrichtes und eines anderen Lehrgegenstandes in schul-
mäßiger Behandlung. Diese Arbeiten sind in Klaufur unter Inspektion eines
Mitgliedes der Prüfungs-Kommission anzufertigen.
b. Die mündliche Prüfung verbreitet sich über die Geschichte des Unter-
richts, die Unterrichtslehre, die Schul-Praxis und über die Methodik der einzel-
nen Lehrgegenstände.
. Die praktische Prüfung besteht in einer Lehrprobe über einen Gegen-
stand des Volksschulunterrichts, zu welcher die Aufgabe am Tage vorher
bestimmt ist.
5) Die Leistungen der Examinanden in den einzelnen Lehrgegenständen
werden nach den Prädikaten: sehr gut, gut, genügend, nicht genügend
beurtheilt.
6) Einem Examinanden, dessen Lehrprobe nicht genügt, ist die Qualifikation
unbedingt zu versagen; übrigens gelten für die Entscheidung über das Gesammt-
Resultat dieselben Grundsätze, wie bei der ersten Prüfung.
7) Auf Grund der bestandenen Prüfung erhalten die Examinanden ein
Zeugniß, aus welchem das Resultat der Prüfung in den einzelnen Fächern
hervorgeht. Die Aufsichtsbehörde fügt demselben die Bescheinigung hinzu, daß
der Examinand zur definitiven Anstellung befähigt ist.
VII.
Die Prüfung für das Rektorat einer gegliederten Volkeschule.
(Zu §. 17 des Volksschulgesetzes).
§. 16.
1) Zu dieser Prüfung können nicht nur Solche, welche das Studium der
Theologie oder Philologie absolvirt haben, sondern auch blos seminaristisch
Gebildete zugelassen werden. Lehrer, welche sich durch ein besonders gutes
Examen und eine längere ausgezeichnete Schulführung hervorgethan haben,
kbnnen ausnahmsweise von dieser Prüfung entbunden werden.
2) Die Prüfungs-Kommission besteht aus einem Regierungs-Kommissar
als Vorsitzendem, einem Seminar-Direktor, und zwei ordentlichen Seminarlehrern.
3) Jeder Examinand hat eine wissenschaftliche Arbeit über ein von
der Prüfungs-Kommission ihm gegebenes Thema aus dem Gebiet der Unterrichts-