Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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und Erziehungslehre oder aus der Schulpraxis binnen einer Frist von 8 
Wochen mit der Versicherung einzureichen, daß er keine anderen, als die von 
ihm angegebenen Hilfsmittel benutzt habe. Diejenigen Examinanden, welche 
die Qualifikation als Lehrer noch nicht gewomnen haben, legen eine Lehrprobe 
über ein selbstgewähltes Thema aus dem Gebiete des Unterrichtes der Volks- 
schule ab. 
4) Die mündliche Prüfung wird vor der ganzen Kommission gehalten. 
Sie verbreitet sich über die Geschichte der Pädagogik, über das ganze 
Gebiet der Erziehungs= und Unterrichtslehre in ihrem Zusammenhang 
mit der Psychologie, vorzüglich aber über spezielle Methodik, über Schul-Praxis, 
über Lehrmittel, Volks= und Ingendschriften, über die Volksschulgesetzgebung 
des Landes. Die Prüfung kann sich auch auf die positiven Kenntnisse inner- 
halb der durch den Lehrplan der Anstalt, zu deren Leitung der Examinand 
berufen ist, bestimmten Grenzen erstrecken. 
Vierter Abschnitt. 
Aufsichtsbehörden für die inneren Schulangelegenheiten. 
A. Der Ortsschulaufseher. 
(Zu §§. 54 und 59 des Volksschulgesetzes) 
8. 17. 
Wie der Ortsschulaufseher die Möglichkeit hat, von Allem, was in und 
mit der Ortsschule vorgeht, aus nächster Nähe Kenntniß zu nehmen, so hat 
er auch die Aufgabe, die nächste Aufsicht über die Ortsschule zu führen. 
Demgemäß hat er die einklassige Schule, oder wenn die Schule nicht 
mehr als 6 Klassen hat, jede Klasse mindstens viermal, in Schulen mit 
7 bis 12 Klassen jede Klasse mindestens zweimal, in Schulen mit mehr 
als 12 Klassen jede Klasse mindestens einmal im Jahre zu besuchen, und 
dabei sich mit den Leistungen der Schule in den verschiedenen Unterrichts- 
zweigen bekannt zu machen und von der Einhaltung des Lehr- und Stunden- 
plans, von den Fortschritten der Schüler, der Schulzucht und der Führung 
der Versäumnißliste genaue Kenntniß zu nehmen. Wie er sich dadurch von 
dem Fortgange der Schule in fortgesetzter Kenntniß erhält, so hat er insbe- 
sondere unausgesetzt den oder die Lehrer in ihrer Wirksamkeit in der Schule, 
als Lehrer und als Erzieher, in allen Richtungen, die dabei in Frage kommen, 
nicht minder aber auch in ihrem häuslichen und bürgerlichen Leben, in ihrer
	        
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