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3) Zu Berlegung des Nachmittagsunterrichts von 1 bis 3 Uhr auf 12
bis 2 Uhr genügt Genehmigung des Schul-Inspektors. Sollten sich sonstige
Abweichungen, namentlich im Interesse von Einschulungen, nöthig machen, so
hat er zu denselben die Genehmigung der obersten Schulbehörde einzuholen.
4) Der Schul-Inspektor hat darauf zu sehen, daß es an den nöthigen
Unterrichtsmitteln nicht fehle und daß, falls die Gemeinde hierzu in Anspruch
genommen werden muß, dies mit Erfolg geschehe.
5) Bei der Aufnahme der schulpflichtigen Kinder in die Ortsschule hat
der Schul-Inspektor, falls die Aufnahme eines Kindes, welches das 6te Le-
bensjahr bis Ostern noch nicht vollendet hat oder bis Ende Wpril nicht vollen-
den wird, beantragt wird, nach vorgängiger Erörterung zu entscheiden, ob die
Aufnahme erfolgen soll oder nicht (Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember
1874 Artikel 3, 7). Es wird hierbei nicht die geistige und körperliche Reife
allein, also die Frage, ob diese vorzeitige Heranziehung zur Schule der Ent-
wickelung des Kindes keinen Schaden drohe, sondern auch die Frage ins Ge-
wicht fallen, ob besonders dringliche Umstände für solch' eine Abweichung von
der gesetzlichen Regel sprechen.
6) Bei der Entlassung der Kinder aus der Schule hat der Schul-
Inspektor, wenn die Verlängerung des Schulbesuchs über das 14te Jahr
hinaus (jedoch höchstens um ein weiteres Jahr) wegen Verspätung des Ein-
tritts in die Schule, oder wegen längerer Unterbrechung des Schulbesuchs, oder
überhaupt wegen ungenügender Reife des Kindes beantragt wird, zu untersuchen,
ob „die Erfüllung des wesentlichen Schulzwecks dies erfordert,“ und darnach
die Entscheidung zu treffen (Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874
Artikel 3, 11). Für diese Eutscheidung wird das Maß der erlangten Geistes-
bildung des Kindes bestimmend sein.
7) Die dem Schul-Inspektor obliegende Erörterung, ob und in welcher
Weise für einen anderweiten Unterricht eines Kindes zu sorgen sein werde,
das aus irgendwelchem Grunde auf längere Zeit oder überhaupt vom Besuche
der Volksschule ausgeschlossen worden ist (Ausführungs-Verordnung vom
16. Dezember 1874 Artikel 6), wird nach der Beschaffenheit des Falles
ihre Richtung zu nehmen haben. Da die mögliche Vielgestaltigkeit der Fälle
keine spezielle Instruktion zuläßt, wird es genügen müssen, den Schul-In-
spektor in jedem einzelnen Falle auf die Verhandlung mit den Eltern oder
Vormündern, und auf den Beirath des Lehrers, des Ortsschulaufsehers, even-