Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Kreisen geöffneten, Privat-Unterrichtsanstalten seines Bezirks seine 
Aufmerksamkeit zuzuwenden. 
Zunächst hat der Schul--Inspektor auf Grund der ihm von den einzelnen 
Schulvorständen seines Bezirks einzuhändigenden Verzeichnisse derjenigen schul- 
pflichtigen Kinder, welche die Volksschule nicht besuchen, nach Anleitung des 
Artikels 7 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 zu erörtern 
und sich ein Urtheil darüber zu bilden, ob der diesen Kindern zu Theil wer- 
dende anderweite Unterricht als ein die Volksschule ersetzender betrachtet werden 
kann, und darnach das Weitere in der Sache zu beschließen. 
1. Insoweit hierbei häuslicher Unterricht oder Privat-Unterricht im 
engeren Sinne und die Schätzung seines Werthes in Frage kommt, hat 
der Schul-Inspektor von dem Gedanken sich leiten zu lassen, daß von der auf- 
gestellten und wohlbegründeten allgemeinen Regel, daß alle bildungsfähigen 
Kinder im Staate eines bestimmten, in der Volksschule dargebotenen Maßes 
von Bildung theilhaftig werden müssen, der Staat grundsätzlich keine Aus- 
nahme statuiren kann, daß aber bei allem Streben nach Durchführung dieses 
Grundsatzes doch thunlichst vermieden werden kann und vermieden werden soll, 
in das Innere des Hauses und der Familie ohne Noth inquisitorisch einzu- 
dringen und einzugreifen. 
2) Der Schul-Inspektor hat denjenigen Privat-Unterrichtsanstalten 
seines Bezirks, welche weiteren Kreisen geöffnet sind, seine Aufmerksamkeit zu- 
zuwenden, um sich eine nähere Kenntniß auch vom Stande dieser Schulen zu 
verschaffen. Zu diesem Zwecke hat der Schul-Inspektor entweder, soweit 
thunlich, den jährlichen Prüfungen in denselben oder sonst von Zeit zu Zeit 
unangemeldet dem Unterrichte in denselben beizuwohnen, um ein sicheres Ur- 
theil zu gewinnen nicht blos darüber, ob sie den au jede Jugendbildungsanstalt 
zu stellenden sittlichen Anforderungen genügen, sondern auch, ob sie das von 
ihnen zu erstrebende Lernziel auch wirklich erreichen. In dieser letzteren Be- 
ziehung ist nicht allein darauf zu sehen, ob die Anstalt geeignet ist, den Unter- 
richt in der Volksschule zu ersetzen, sondern auch darauf, ob sie in Wirklichkeit 
den Unterricht und die Ausbildung gewährt, welche in dem veröffentlichten 
Programme der Anstalt angekündigt und versprochen worden sind. 
Den Privat-Unterrichtsanstalten sind die, neben der Gemeindeschule unter- 
haltenen, Konfessions-Schulen zuzuzählen.
	        
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