Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Handelt es sich um die Errichtung neuer Privat-Unterrichtsanstalten, so 
hat der Schul-Inspektor innerhalb seines Bezirks die nöthigen Erörterungen 
anzustellen und ihr Ergebniß der obersten Schulbehörde vorzulegen. (Aus— 
führungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874, Artikel 7, 4.) 
3) Ueber den Stand der Privat-Unterrichtsanstalten seines Bezirks hat 
der Schul-Inspektor alljährlich besondern Bericht an die oberste Schulbehörde 
zu erstatten und darin auch desjenigen zu gedenken, was ihm in Bezug auf 
den, die Volksschule ersetzenden, Privat-Unterricht im engeren Sinne bemerkens- 
werth erscheint. 
Weimar am 20. März 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
Ministerial-Verordnung 
über die innere Einrichtung des Volks- 
schulwesens im Großherzogthum 
Lachsen.
	        
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