Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Wird in Fällen dieser Art eine Geldstrafe durch richterliches Erkenntniß 
ausgesprochen, so fließt dieselbe zur Sportelkasse des erkennenden Gerichts. 
8. 5. 
Die mit vorstehenden Bestimmungen in Widerspruch stehenden älteren Vor— 
schriften, insbesondere der Verordnung vom 13. November 1850, soweit sich 
dieselbe in den 88. 5, 6 und 8 auf die Handhabung der Bahnpolizei bezieht, 
treten außer Kraft. 
Weimar am 7. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Ministerial-Verordnung, 
betreffend die Ausführung des Bahnpolizei- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands vom 4. Januar 1875. 
Beilage A. 
(Schema zu einer Straf-Auforderung und Quittung nach §. 4 Ziffer 2.) 
Mark Strafe 
wegen (Angabe der Zuwiderhandlung) 
ist (Name des Zuwiderhandelnden) auf Grund des Bahnpolizei- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands durch den unterzeichneten Bahn- 
polizei-Beamten angefordert worden und wird die geleistete Zahlung des 
Strafbetrags hierdurch bescheinigt. 
(Ort) den (Tag und Jahr). 
(Stempel des (Unterschrift des 
Bezirks-Direktors.) Bahnpolizei-Beamten.) 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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