Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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II Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten be- 
zogen werden. 
Il Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der 
Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 
5 Pf. für je 10 Stück abgelassen. 
IV Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, 
Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post ge- 
lieferten Formularen genau übereinstimmen. 
V 1Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender 
zu schriftlichen oder gedruckten 2c. Mittheilungen benutzt werden. 
. Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die 
Postanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann je- 
doch durch den Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden. 
8. 5. 
Mehrere Packete zu einer Begleitadresse. 
1 Mehr als fünf Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. 
Auch ist es nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werth- 
angabe mittelst einer Begleitadresse zu versenden. 
II Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, 
so muß auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
S. 6. 
Aufschrift der Packete. 
1 Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Be- 
gleitadresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleit- 
adresse bestellt werden kann. 
11 Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf 
der Umhüllung angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist die Auf- 
schrift auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar dar- 
auf befestigten Papier 2c. anzubringen, oder es sind haltbar befestigte Fahnen 
von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festen Stoffe zu benutzen. 
S. 7. 
Werthangabe. 
! Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß der- 
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