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3) für die Angabe der Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt ist;
4) für die Darstellung des angemeldeten Zeichens;
5) für sonstige Bemerkungen.
Im Uebrigen finden auf die Zeichenregister die in Betreff der Handels-
register erlassenen Bestimmungen Anwendung.
2.
Die Anmeldung der Zeichen erfolgt in den für Anmeldungen zum Han—
delsregister überhaupt vorgeschriebenen Formen.
Die der Anmeldung anzuschließende Darstellung der Zeichen hat in einer
Abbildung von höchstens 3 Centimeter Höhe und Breite auf dauerhaftem Pa-
pier und, soweit dies die Deutlichkeit erfordert, in einer Angabe über die Art
der Verwendung der Zeichen zu bestehen. Die Abbildung ist in vier Exem-
plaren einzureichen. Den Stock für den Abdruck der Zeichen beizufügen, steht
der meldenden Firma frei.
3.
Die Eintragung jedes einzelnen Zeichens erfolgt der Reihe nach unter
fortlaufender Nummer.
Bei der Eintragung ist in der für die Darstellung der Zeichen bestimmten
Spalte ein Exemplar der eingereichten Abbildung zu befestigen.
Die Löschung von Zeichen wird durch den Vermerk: „gelöscht“ in der
Spalte für Bemerkungen bewirkt. Die Löschung kann außerdem nach den für
die Handelsregister erlassenen Bestimmungen kenntlich gemacht werden.
4.
Wird gemäß §. 5 Nr. 2 des Gesetzes die Aenderung einer Firma und
zugleich die Beibehaltung des für sie eingetragenen Zeichens angemeldet, so ist
an Stelle der früheren die neue Bezeichnung der Firma in die für die Ein-
tragung der Firmen bestimmte Spalte einzutragen.
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Wird gemäß §. 5 Nr. 3 des Gesetzes vor dem Ablaufe der gesetzlichen
Schutzfrist die weitere Beibehaltung eines eingetragenen Zeichens angemeldet,
so ist Tag und Stunde der neuen statt der früheren Anmeldung in der dafür
bestimmten Spalte zu vermerken.