Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

254 
3) für die Angabe der Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt ist; 
4) für die Darstellung des angemeldeten Zeichens; 
5) für sonstige Bemerkungen. 
Im Uebrigen finden auf die Zeichenregister die in Betreff der Handels- 
register erlassenen Bestimmungen Anwendung. 
2. 
Die Anmeldung der Zeichen erfolgt in den für Anmeldungen zum Han— 
delsregister überhaupt vorgeschriebenen Formen. 
Die der Anmeldung anzuschließende Darstellung der Zeichen hat in einer 
Abbildung von höchstens 3 Centimeter Höhe und Breite auf dauerhaftem Pa- 
pier und, soweit dies die Deutlichkeit erfordert, in einer Angabe über die Art 
der Verwendung der Zeichen zu bestehen. Die Abbildung ist in vier Exem- 
plaren einzureichen. Den Stock für den Abdruck der Zeichen beizufügen, steht 
der meldenden Firma frei. 
3. 
Die Eintragung jedes einzelnen Zeichens erfolgt der Reihe nach unter 
fortlaufender Nummer. 
Bei der Eintragung ist in der für die Darstellung der Zeichen bestimmten 
Spalte ein Exemplar der eingereichten Abbildung zu befestigen. 
Die Löschung von Zeichen wird durch den Vermerk: „gelöscht“ in der 
Spalte für Bemerkungen bewirkt. Die Löschung kann außerdem nach den für 
die Handelsregister erlassenen Bestimmungen kenntlich gemacht werden. 
4. 
Wird gemäß §. 5 Nr. 2 des Gesetzes die Aenderung einer Firma und 
zugleich die Beibehaltung des für sie eingetragenen Zeichens angemeldet, so ist 
an Stelle der früheren die neue Bezeichnung der Firma in die für die Ein- 
tragung der Firmen bestimmte Spalte einzutragen. 
5 
Wird gemäß §. 5 Nr. 3 des Gesetzes vor dem Ablaufe der gesetzlichen 
Schutzfrist die weitere Beibehaltung eines eingetragenen Zeichens angemeldet, 
so ist Tag und Stunde der neuen statt der früheren Anmeldung in der dafür 
bestimmten Spalte zu vermerken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.