Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 4. 
Antrittsgeld und Beiträge. 
Jedes Mitglied zahlt 
a) ein Antrittsgeld von dreißig Mark, welches längstens binnen 
zwei Jahren vom Aufange der Mitgliedschaft ab (vergl. §. 2) abzu- 
gewähren ist. 
Ratenzahlungen müssen mindestens je fünf Mark betragen. 
Bei dem Ableben eines Mitgliedes vor vollständiger Einzahlung der An- 
trittsgelder wird der nicht gezahlte Betrag von dem Begräbnißgelde (vergl. §. 7) 
gekürzt. 
Jedes Mitglied zahlt ferner 
b) einen jährlichen Beitrag von acht Mark, welcher in zwei Termi- 
nen, am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres, mit je vier Mark 
zu entrichten ist. 
Die Zahlung der Antrittsgelder und Beiträge hat in den bestimmten 
Fristen an die Schul-Inspektoren zu erfolgen, welche ihrerseits die erhobenen 
Geldbeträge an die Kasseverwaltung der Anstalt abzugewähren haben. Letzteres 
hat vor Ablauf der Monate April und Oktober mittelst Lieferscheins zu ge- 
schehen. 
Rückstände sind seitens der Schul-Inspektoren dem betreffenden Schul- 
vorstande anzuzeigen und an der Baarbesoldung des säumigen Lehrers zu kür- 
zen. Auch sind dieselben auf Antrag der Kasseverwaltung durch die Gerichte 
exekutivisch beizutreiben. 
Wenn den Hinterbliebenen eines verstorbenen Lehrers das Stelleinkommen 
auf die vierwöchige Gnadenzeit gewährt wird, so sind von denselben die Bei- 
träge bis zu demjenigen Tage fort zu entrichten, an welchem die Gnadenzeit 
endet. 
8. 5. 
Mittel der Pensions-Anstalt. 
Die Einkünfte der Pensions-Anstalt bestehen: 
a) in den Zinsen des Kapital-Vermögens der Anstalt; 
b) in den Antrittsgeldern und Beiträgen der Mitglieder (vergl. §. 4); 
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