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8. 4.
Antrittsgeld und Beiträge.
Jedes Mitglied zahlt
a) ein Antrittsgeld von dreißig Mark, welches längstens binnen
zwei Jahren vom Aufange der Mitgliedschaft ab (vergl. §. 2) abzu-
gewähren ist.
Ratenzahlungen müssen mindestens je fünf Mark betragen.
Bei dem Ableben eines Mitgliedes vor vollständiger Einzahlung der An-
trittsgelder wird der nicht gezahlte Betrag von dem Begräbnißgelde (vergl. §. 7)
gekürzt.
Jedes Mitglied zahlt ferner
b) einen jährlichen Beitrag von acht Mark, welcher in zwei Termi-
nen, am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres, mit je vier Mark
zu entrichten ist.
Die Zahlung der Antrittsgelder und Beiträge hat in den bestimmten
Fristen an die Schul-Inspektoren zu erfolgen, welche ihrerseits die erhobenen
Geldbeträge an die Kasseverwaltung der Anstalt abzugewähren haben. Letzteres
hat vor Ablauf der Monate April und Oktober mittelst Lieferscheins zu ge-
schehen.
Rückstände sind seitens der Schul-Inspektoren dem betreffenden Schul-
vorstande anzuzeigen und an der Baarbesoldung des säumigen Lehrers zu kür-
zen. Auch sind dieselben auf Antrag der Kasseverwaltung durch die Gerichte
exekutivisch beizutreiben.
Wenn den Hinterbliebenen eines verstorbenen Lehrers das Stelleinkommen
auf die vierwöchige Gnadenzeit gewährt wird, so sind von denselben die Bei-
träge bis zu demjenigen Tage fort zu entrichten, an welchem die Gnadenzeit
endet.
8. 5.
Mittel der Pensions-Anstalt.
Die Einkünfte der Pensions-Anstalt bestehen:
a) in den Zinsen des Kapital-Vermögens der Anstalt;
b) in den Antrittsgeldern und Beiträgen der Mitglieder (vergl. §. 4);
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