8. 15.
Verlust des Pensionsbezugs.
Die Ansprüche auf Pension gehen verloren:
1) für die Witwe:
a) durch anderweite Verehelichung,
b) durch außereheliche Schwangerschaft;
2) für die Kinder:
a) durch Verehelichung,
b) durch Erlangung eines selbstständigen, den Lebensunterhalt gewähren-
den Erwerbes;
3) für die Witwe wie für jedes Kind durch Begehung eines Ver-
brechens, welches mit Zuchthausstrafe geahndet wird.
Verliert die Wittwe in einem der unter 1 und 3 bezeichneten Fälle die
Pension, so geht letztere ebenso, wie im Falle des Ablebens der Witwe (vergl.
§. 12), auf die pensionsberechtigten Kinder über. Verliert ein Kind in einem
der unter 2 und 3 bezeichneten Fälle die Pension, so soll dieser Verlust ebenso,
wie im Falle des Ablebens und des erfüllten achtzehnten Lebensjahres eines
Kindes, den übrigen pensionsberechtigten Geschwistern und der pensionsberech-
tigten Stiefmutter (vergl. §§. 12 und 13) zu Gute gehen.
S. 16.
Verwaltung der Anstalt.
Die Verwaltung der Pensions-Anstalt wird von der obersten Schul-
behörde geführt, deren Kasseverwaltung auch die Kassegeschäfte der Anstalt
besorgt.
n er- besondere Verwaltungsaufwand wird aus den Mitteln der Anstalt
bestritten.
§. 17.
Hehers &:
Die bezugsberechtigten Hinterbliebenen derjenigen Schullehrer, welche
Mitglieder einer der früheren besonderen Pensions-Anstalten für Lehrer=
Witwen und Waisen waren, haben statt des in §. 7 bestimmten Begräbniß-
geldes von dreißig Mark denselben Betrag zu beziehen, welchen sie nach den
bisherigen Bestimmungen zu erhalten haben würden.