Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

8. 15. 
Verlust des Pensionsbezugs. 
Die Ansprüche auf Pension gehen verloren: 
1) für die Witwe: 
a) durch anderweite Verehelichung, 
b) durch außereheliche Schwangerschaft; 
2) für die Kinder: 
a) durch Verehelichung, 
b) durch Erlangung eines selbstständigen, den Lebensunterhalt gewähren- 
den Erwerbes; 
3) für die Witwe wie für jedes Kind durch Begehung eines Ver- 
brechens, welches mit Zuchthausstrafe geahndet wird. 
Verliert die Wittwe in einem der unter 1 und 3 bezeichneten Fälle die 
Pension, so geht letztere ebenso, wie im Falle des Ablebens der Witwe (vergl. 
§. 12), auf die pensionsberechtigten Kinder über. Verliert ein Kind in einem 
der unter 2 und 3 bezeichneten Fälle die Pension, so soll dieser Verlust ebenso, 
wie im Falle des Ablebens und des erfüllten achtzehnten Lebensjahres eines 
Kindes, den übrigen pensionsberechtigten Geschwistern und der pensionsberech- 
tigten Stiefmutter (vergl. §§. 12 und 13) zu Gute gehen. 
S. 16. 
Verwaltung der Anstalt. 
Die Verwaltung der Pensions-Anstalt wird von der obersten Schul- 
behörde geführt, deren Kasseverwaltung auch die Kassegeschäfte der Anstalt 
besorgt. 
n er- besondere Verwaltungsaufwand wird aus den Mitteln der Anstalt 
bestritten. 
§. 17. 
Hehers &: 
Die bezugsberechtigten Hinterbliebenen derjenigen Schullehrer, welche 
Mitglieder einer der früheren besonderen Pensions-Anstalten für Lehrer= 
Witwen und Waisen waren, haben statt des in §. 7 bestimmten Begräbniß- 
geldes von dreißig Mark denselben Betrag zu beziehen, welchen sie nach den 
bisherigen Bestimmungen zu erhalten haben würden.