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2.
Die Uebertretung dieses Verbots wird mit Geld bis zu 60 Mark oder
mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
3.
Die Polizeibehörden haben die Befolgung des Verbots streng zu über—
wachen; insbesondere sind die Polizeibeamten, welche nach §. 2 der Verord-
nung vom 15. Juli 1874 politischen Versammlungen beiwohnen, verpflichtet,
vorkommenden Falles die Entfernung der in Ziffer 1 bezeichneten Personen
aus der Versammlung zu veranlassen. Dieselben find befugt, eine Versamm-
lung aufzulösen, wenn ihrem Entfernungsgebot keine Folge geleistet wird.
Weimar am 21. April 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Nachtrag
zur Ministerial-Verordnung vom 15. Juli
1874, betreffend Versammlungen zu
politischen Zwecken.
(57) III. Nachdem hinsichtlich des dem Dr. Hendrik Beins zu Groningen auf
ein neues Verfahren, Kohlensäure von beliebiger Spannung zu erzeugen und
die Verwendung derselben im komprimirten Zustande zu verschiedenen wissen-
schaftlichen und industriellen Zwecken unter dem 2. Mai 1874 ertheilten Er-
findungs-Patents die Frist zur Beibringung des vorschriftsmäßigen Nachweises
der Einführung binnen Jahresfrist auf ein weiteres Jahr, bis zum 2. Mai
1876 mit höchster Genehmigung verlängert worden ist, so wird solches unter
Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 2. Mai 1874 (Reg.-Blatt S. 159)
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 21. April 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
dr. Schomburg.