Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier ver— 
packt sein. 
1v Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch 
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., 
müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in geniügend siche- 
rer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen 
mit Leinen überzogenen Kisten 2c. verpackt sein. 
. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schäd- 
lich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern 
gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen 
sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge cc.) sind 
noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. 
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der 
Beförderung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von 
dem Adressaten eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die 
Entrichtung nachträglich übernimmt. 
§. 9. 
Verschluß. 
!1 Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, 
daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizu- 
kommen ist, 
I. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum 
Verschluß Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht 
benutzt werden. 
III Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets 
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
Iy Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst 
Siegel oder Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder 
durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert 
erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der 
Verschluß mittelst eines guten Klebestoffs oder mittelst Siegelmarken aus Pa- 
pier oder einem ähnlichen festeren Stoffe hergestellt werden. Auch bei ande- 
ren Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern diese mit 
Rücksicht auf den zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß da- 
durch ein haltbarer Verschluß erzielt wird.
	        
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