Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

Zegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 17. 
Weimar. 
25. Mai 1875. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(61) I. Unter Bezugnahme auf §. 7 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 40) wird die nachfolgende Beschreibung der im Um- 
lauf befindlichen Reichs-Kassenscheine zu 5, 20 und 50 Mark auch hierdurch 
mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dieselben nach §. 5 desselben Gesetzes 
bei allen Kassen des Reichs und sämmtlicher Bundesstaaten nach ihrem Nenn- 
werthe in Zahlung angenommen und von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung 
des Reichs jederzeit auf Erfordern gegen baares Geld eingelöst werden. 
Weimar am 4. Mai 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Beschreibung 
der nach dem Gesetze vom 30. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 40) auszugebenden 
Reichs-Kassenscheine zu 5, 20 und 50 Mark. 
A. Abllgemeine Kennzeichen. 
Die Reichs-Kassenscheine sind auf Hanfpapier mit Wasserzeichen gedruckt. 
Die Schauseite derselben ist in Kupferstichdruck, die Rückseite in Buchdruck 
ausgeführt. 
1875. 42
	        
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