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Eine Ausnahme hiervon besteht nur bei den Quittungen über Sparkasse—
einlagen und geleistete Zinszahlungen.
Die Namen der gewählten Mitglieder des Sparkassevorstandes werden
öffentlich bekannt gemacht in dem hiesigen Nachrichtsblatt und in der Weimari-
schen Zeitung.
8. 3.
Vermögen der Sparkasse und dessen Benutzung.
Das Vermögen der Sparkasse besteht in
a) etwaigen Geschenken der Beförderer der Sparkasse,
b) in den eingezahlten Einlagen (§. 1) sowie in den etwaigen Immobi-
lien, welche von der Sparkasse erworben werden,
c) in den Kapitalguthaben der Sparkasse, sowie in den Inventargegen-
ständen derselben.
Die sub. a, b und c aufgeführten Vermögenstheile werden von der Spar-
kasse so vortheilhaft benutzt, als es die Sicherheit gestattet.
Die Kapitalien der Sparkasse werden werbend, jedoch nur gegen hypothe-
karische oder eine dieser gleichstehende Sicherheit gegen landesübliche Ver-
zinsung dergestalt untergebracht, daß hierbei die gesetzlichen Bestimmungen für
Ausleihung vormundschaftlicher Gelder regelmäßig maßgebend sind.
Auf Brandgut ohne gleichzeitige Einsetzung von Feldgrundstücken sollen
auf das Land in der Regel nur kleinere Kapitale bis höchstens 1500 Mark
hypothekarisch ausgeliehen werden.
Bei Ausleihung auf Häuser in hiesiger Stadt findet vorstehende Bestim-
mung keine Anwendung.
Für Beleihung von Werthpapieren bleiben lediglich- die gesetzlichen Be-
stimmungen für Ausleihung vormundschaftlicher Gelder maßgebend.
Diejenigen Werthpapiere, welche hiernach als gesetzlich zulässig erklärt sind,
dürfen nicht über die Hälfte ihres zur Zeit der Beleihung bestehenden Cours-
werthes beliehen werden.
S. 4.
IJinsfuß für Spareinlagen.
Der Zinsfuß für Spareinlagen wird jährlich durch den Gemeinderath fest-
gestellt und in der Regel so normirt, daß er 1 Prozent niedriger ist, wie der-
jenige, zu welchem die Kapitalien ausgeliehen werden und wird derselbe vor
dessen Anwendung in dem hiesigen Nachrichtsblatt ingleichen in der Weimari-
schen Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
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