Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

8. 6. 
Sparkassebücher. 
Jeder Einzahlende erhält gegen Erlegung des Kostenpreises ein nume— 
rirtes und gestempeltes Sparkassebuch (s. §. 15), welches seinen Namen und 
Wohnort, die eingelegte Summe und die Seite des Kontobuches, auf der die 
Einlage vereinnahmt worden ist, enthält und vom Kasseführer und vom Gegen- 
buchführer als auch von einem Mitgliede des Sparkassevorstandes unterzeichnet ist. 
8. 6. 
Geschäftslokal der Sparkasse. 
Ueber das Geschäftslokal sowie über die Geschäftsstunden trifft der Vor— 
stand der Sparkasse jährlich Bestimmung, doch müssen letztere so eingerichtet 
werden, daß wöchentlich mindestens zwei Stunden in Gegenwart eines Vor— 
standsmitgliedes zu Einzahlungen und zwei Stunden zu Auszahlungen ange- 
setzt werden. 
Desgleichen bleibt dem Sparkassevorstand überlassen, alljährlich darüber 
Bestimmung zu treffen, wo die Geldvorräthe, ingleichen die deponirten Urkun- 
den, aufbewahrt werden sollen. 
Der Dokumentenschrank soll sich vorläufig unter Verschluß des Kassirers 
und Vorsitzenden des Sparkassevorstandes befinden. 
S. 7. 
Anfang und Ende der Verzinsung von Spareinlagen. 
Die geringste Einlage ist eine Mark. 
Die Kasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle drei Mark erreichen, 
nur für ganze Monate, d. h. alles, was im Laufe eines Monats angelegt ist, 
wird nur vom ersten des folgenden Monats an und was im Laufe eines Mo- 
nats zurückbezahlt wird, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats 
verzinst. 
Bruchpfennige werden dabei nicht vergütet. 
§. 8. 
Zurückziehung der Einlagen und deren Befristung. 
Die Zurückzahlung jeder 50 Mark nicht übersteigenden Einlage oder Ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.