Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Ausnahmsweise wird der, aus den Büchern der Sparkasse sich ergebende, 
Betrag eines verloren gegangenen Sparkassebuchs gewährt werden, wenn das- 
selbe in Gemäßheit des nachstehenden Verfahrens mortifizirt worden ist. 
a) Da die fällig gewordenen aber nicht erhobenen Interessen aller Ein- 
b 
· 
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lagen am Schlusse eines jeden Jahres den Einlegern zum Kapital hin- 
zugeschrieben werden, so ist der Kapitalwerth eines Sparkassebuchs ge- 
geben durch den, der erfolgten Anzeige des Verlustes nächst vorherge- 
gangenen Abschluß des betreffenden Kontos im Kreditorenbuche der 
Sparkasse. 
Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuchs geschieht giltiger 
Weise nur durch die als Einleger im Kreditorenbuche bezeichneten Per- 
sonen oder durch solche, welche ihr an dem verlorenen Sparkassebuche 
erworbenes Recht nach dem Ermessen des Sparkassevorstandes genügend 
bescheinigen können, wobei jedoch der Eidesantrag ausgeschlossen bleibt. 
Ist die Anzeige des Verlustes eines Sparkassebuchs giltig erfolgt, und 
das Konto desselben nicht bereits vor der Anzeige an den Inhaber des 
Buchs gezahlt worden, in welchem Falle ein Anspruch an die Spar- 
kasse und folglich ein Antrag auf das Mortifikationsverfahren nicht weiter 
stattfindet, so wird über die Anzeige von der Verwaltung der Sparkasse 
ein ausführliches Protokoll aufgenommen, worin auch der Nebenumstände 
z. B. der Legitimation zur Sache bei dritten Personen 2c. vollständige 
Erwähnung geschieht. 
Der Anzeiger hat dieses Protokoll mit zu unterzeichnen und erhält 
sofort ein Zeugniß über die bewirkte Anmeldung des Verlustes von der 
Sparkasseverwaltung ausgestellt. Zugleich wird der Name des Einlegers 
und der Werth des Buchs auf eine in dem Expeditionslokale ausge- 
hängte Tafel eingezeichnet. 
Die Sparkasse bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung des Ver- 
lustes in der Weimarischen Zeitung und dem hiesigen Nachrichtsblatt, 
sie bestimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich 
anzudeuten ist, binnen welcher diejenigen, welche an dem vermißten 
Sparkassebuche rechtlichen Anspruch zu haben glauben, bei der Spar- 
kasseverwaltung sich anzumelden haben unter der ausdrücklichen Verwar- 
nung, daß wenn sich außer dem Extrahenten dieser Aufforderung Nie- 
mand melden würde, alsdann das fragliche Sparkassebuch und alle dem-
	        
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