Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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§. 13. 
Fortsetzung. 
Der Vorsitzende des Sparkassevorstandes autorisirt die Büreauaufwände 
mit Ausnahme der feststehenden Remnnerationen. 
Aufwände des Kassirers für besondere Schreibereien sind nicht mit dahin 
zu rechnen und bedürfen der Genehmigung des Gemeinderathes. 
Der Sparkassevorstand beaufsichtigt das Kasse= und Rechnungswesen, vor- 
behältlich des dem Gemeinderath ebenfalls zustehenden Kontrolrechtes. 
Der Sparkassevorstand hat außerdem in Behinderungsfällen des Gegen- 
buchführers die Verpflichtung, denselben zu vertreten. 
8. 14. 
Kassirer und Gegenbuchführer. 
Die Sparkassegeschäfte werden durch zwei vom Gemeinderath auf Wider- 
ruf gewählte und vom Großherzoglichen Justizamt zu verpflichtende Beamte, 
nämlich durch den Kassirer, der zugleich Buchhalter ist, und den Gegenbuch- 
führer (Kotroleur), welcher den Kassirer in Behinderungsfällen zu vertreten hat, 
besorgt. Bei dem jährlichen Rechnungsabschluß hat der Vorstand zu fungiren. 
Der Kassirer hat jederzeit eine Revision der Kasse zu gewärtigen, welche 
den Vorstandsmitgliedern obliegt, und diese muß mindestens alljährlich einmal 
stattfinden. 
Der Kassirer hat eine Kaution von vorläufig Ein Tausend Fünfhundert 
Mark zu bestellen, welche zur ersten Hypothek eingetragen sein muß, wenn sie 
nicht durch Hinterlegung baaren Geldes oder zulässiger au porteur Werth- 
papiere gestellt worden ist. 
S. 15. 
Form der Sparkassequittungen. 
Jede Quittung oder Bescheinigung über die an die Sparkasse eingezahl- 
ten Einlagen oder zurückgezahlte Kapitalien, sowie jede sonstige Zahlung jedoch 
mit Ausnahme der Zinszahlungen von ausgeliehenen Kapitalien, siehe §S. 2 — 
muß, wenn sie für giltig angesehen werden soll, mit der Unterschrift des Kas- 
sirers und des Gegenbuchführers, sowie eines Mitgliedes des Sparkassevorstan- 
des, ingleichen bei Sparkassebüchern auf der ersten Seite mit dem stadträth- 
lichen Stempel versehen sein. 
1875. 44
	        
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