Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Qnittungen über an die Sparkasse geleistete Zinszahlungen von ausge- 
liehenen Kapitalien können giltiger Weise vom Kassirer allein ausgestellt werden. 
8. 16. 
Ausschluß anderer Kassegeschäfte des Sparkasse-Kassirers resp. Gegenbuchführers. 
Der Kassirer der Sparkasse darf niemals zugleich eine andere öffentliche 
oder geldwerbende Kasse verwalten, dem Gegenbuchführer kann dies in beson- 
deren Fällen vom Gemeinderath nachgelassen werden. 
§. 17. 
Jahresschlußrechnung und Nevision der Rechnung. 
Am Schlusse eines jeden Jahres werden die Hauptbücher vom Buchhalter 
unter Mithilfe des Gegenbuchführers und der Vorstandsmitglieder abgeschlossen, 
und eine Bilance gezogen, zu welchem Ende die Kassegeschäfte auf einige Tage 
geschlossen sind, mit Ausnahme der Geldverleihung und Interessenannahme, 
welche ihren ungehinderten Fortgang haben. 
S. 18. 
Vorstandssitzungen. 
Die Sitzungen des Sparkassevorstandes werden vom Gemeindevorstand 
zusammengerufen und geleitet. 
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitglie- 
dern nöthig. 
Die Abstimmungen erfolgen nach der Majorität. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Gemeindevorstandes. In Angelegenheiten, über 
deren Behandlung weder dieses Statut, noch die Geschäftsinstruktion einen An- 
halt geben, entscheidet der Gemeinderath. 
8. 19. 
Unerhoben gebliebene Einlagen und Kapitalzinsen. 
Hinsichtlich der längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapita- 
lisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen: 
a)Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehn Jahre lang 
weder eine neue Einlage hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraum 
ein Theil der schon gemachten Einlage zurückgenommen, noch Zinsen
	        
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