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(64] II. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des
Großherzogs ist dem Carl Adolph Wagner zu Berlin, Beamter der Kö-
niglichen Bank daselbst, ein Erfindungs-Patent auf eine neue Kuppelungs-
Vorrichtung für Eisenbahnwagen nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen
Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt von 1843 Seite 13— 16)
angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute
an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichne-
ten Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 7. Mai 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Jnnern.
Für den Departements-Chefs:
hr. Schomburg.
Das 18. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Nr. 1072 das Statut der Reichsbank, vom 21. Mai 1875; unter
Nr. 1073 den Vertrag zwischen dem Königreich Preußen und dem Deut-
schen Reich über die Abtretung der preußischen Bank an das
Deutsche Reich, vom 17./18. Mai 1875; unter
Nr. 1074 die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmäch-
tigten zum Bundesrath, vom 14. Mai 1875.
Weimar. — Hof. BDuchdruckerei.