Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

Regierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Suchsen Weimar-Eise nach. 
Weimar. 9. Juni 1875. 
  
Nummer 19. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
65] Da nach §. 2 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874, die Ausgabe 
von Reichs-Kassenscheinen betreffend (Reichs-Gesetzblatt Seite 40), das in 
Gemäßheit der Gesetze vom 20. April 1859 und vom 22. Juni 1870 aus- 
gegebene Staatspapiergeld des Großherzogthums Sachsen, soweit 
dasselbe noch in Umlauf sich befindet, spätestens vom 1. Juli 1875 ab ein- 
zuziehen ist und vom 1. Januar 1876 ab nur noch gegenüber den 
Großherzoglichen Staatskassen als giltiges Zahlungsmittel Ver- 
wendung finden kann, wird auf dem Grunde jenes Reichsgesetzes nach im 
Einvernehmen mit dem Landtage des Großherzogthums gefaßter höchster Ent- 
schließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zur Einlösung der noch 
umlaufenden Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen zu 1 Thaler und 
zu 5 Thalern eine zwölfmonatliche Frist vom 1. Juli 1875 ab dergestalt 
hiermit bestimmt, daß 
1) die „in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. April 1859“ aus- 
gegebenen, schon durch die Bekanntmachung vom 16. September 1871 
eingerufenen und seit dem 1. Mai 1873 rechtlich werthlos gewordenen 
Kassenanweisungen auch ferner bis einschließlich 30. Juni 1876 bei 
der Großherzoglichen Hauptstaatskasse hier und zwar gegen 
baare Zahlung oder Reichs-Kassenscheine umgetauscht werden kön- 
nen, daß ferner 
2) die „in Gemäßheit des Gesetzes vom 22. Juni 1870“ aus- 
gegebenen Kassenanweisungen 
während der ersten neun Monate vom 1. Juli 1875 bis 
1875. 45
	        
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