Regierungs- Blatt
Großherzogthum
Suchsen Weimar-Eise nach.
Weimar. 9. Juni 1875.
Nummer 19.
Ministerial-Bekanntmachung.
65] Da nach §. 2 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874, die Ausgabe
von Reichs-Kassenscheinen betreffend (Reichs-Gesetzblatt Seite 40), das in
Gemäßheit der Gesetze vom 20. April 1859 und vom 22. Juni 1870 aus-
gegebene Staatspapiergeld des Großherzogthums Sachsen, soweit
dasselbe noch in Umlauf sich befindet, spätestens vom 1. Juli 1875 ab ein-
zuziehen ist und vom 1. Januar 1876 ab nur noch gegenüber den
Großherzoglichen Staatskassen als giltiges Zahlungsmittel Ver-
wendung finden kann, wird auf dem Grunde jenes Reichsgesetzes nach im
Einvernehmen mit dem Landtage des Großherzogthums gefaßter höchster Ent-
schließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zur Einlösung der noch
umlaufenden Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen zu 1 Thaler und
zu 5 Thalern eine zwölfmonatliche Frist vom 1. Juli 1875 ab dergestalt
hiermit bestimmt, daß
1) die „in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. April 1859“ aus-
gegebenen, schon durch die Bekanntmachung vom 16. September 1871
eingerufenen und seit dem 1. Mai 1873 rechtlich werthlos gewordenen
Kassenanweisungen auch ferner bis einschließlich 30. Juni 1876 bei
der Großherzoglichen Hauptstaatskasse hier und zwar gegen
baare Zahlung oder Reichs-Kassenscheine umgetauscht werden kön-
nen, daß ferner
2) die „in Gemäßheit des Gesetzes vom 22. Juni 1870“ aus-
gegebenen Kassenanweisungen
während der ersten neun Monate vom 1. Juli 1875 bis
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