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1. April 1876 nach wie vor bei allen öffentlichen Staatskassen des
Großherzogthums in Zahlung gegeben oder gegen baare Zahlung
bezüglich Reichs-Kassenscheine umgetauscht,
dagegen während der letzten drei Monate vom 1. April bis
einschließlich 30. Juni 1876 lediglich
bei der Großherzoglichen Hauptstaatskasse hier und
bei den Großherzoglichen Rechnungsämtern,
bei den letzteren jedoch nur insoweit, als deren jeweilige Kassebestände
ausreichen, umgetauscht werden können.
Mit Eintritt des 1. Juli 1876 werden auch alle nach der Bekannt-
machung vom 26. April 1871 „in Gemäßheit des Gesetzes vom 22. Juni
1870“ ausgegebenen Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen rechtlich
werthlos und findet dagegen eine Bernfung auf die Rechtswohlthat der Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt.
Die Inhaber solcher Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen wer-
den hiervon in Kenntniß gesetzt und zugleich hierdurch aufgefordert, dieselben
spätestens bis zum 30. Juni 1876 bei den genannten Kassestellen um-
zutauschen bezüglich, soweit zulässig, in Zahlung zu geben; die sämmtlichen
Großherzoglichen Kassestellen aber haben schon von jetzt an dergleichen Kassen-
anweisungen nicht wieder auszugeben, sondern unter den Geldablieferungen
an die Zentralkassen mit abzugewähren.
Weimar am 1. Juni 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
1661 Das 19. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Nr. 1075 den Vertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn, Bel-
gien, Dänemark, Egypten, Spanien, den Vereinigten Staaten
von Amerika, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien,
Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal, Rumänien, Ruß-
land, Serbien, Schweden, der Schweiz und der Türkei, betreffend
die Gründung eines allgemeinen Postvereins, vom 9. Oktober
1874; unter
Nr. 1076 den Vertrag wegen Ausführung von archäologischen Ausgrabungen
auf dem Boden des alten Olympia, vom 13./15. April 1874.
Weimor. — Hof. Buchdrukerei.