Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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vil Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und 
fest vernagelt sein oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden 
Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, 
daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm 
schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein. 
VI Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und 
au beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen 
des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der In- 
halt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder 
Packeten verpackt sein. 
§. 11. 
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. 
1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegen- 
stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch 
Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende 
Flüssigkeiten. 
11 Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die 
Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe 
des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme 
der Sendung abzulehnen. 
III Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder 
mit Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung 
nach den betreffenden Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
Iy Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Post- 
sendungen ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen 
und Postbeförderungsmittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort 
nicht möglich ist. 
§. 12. 
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstäude. 
1 Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß 
ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können 
von den Postanstalten zurückgewiesen werden. 
11 Für dergleichen Gegenstände rc., wenn dieselben dennoch zur Beför- 
derung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für
	        
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