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vil Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und
fest vernagelt sein oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden
Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein,
daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm
schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein.
VI Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und
au beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen
des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der In-
halt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder
Packeten verpackt sein.
§. 11.
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.
1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegen-
stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch
Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende
Flüssigkeiten.
11 Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die
Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe
des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme
der Sendung abzulehnen.
III Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder
mit Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung
nach den betreffenden Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften.
Iy Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Post-
sendungen ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen
und Postbeförderungsmittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort
nicht möglich ist.
§. 12.
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstäude.
1 Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß
ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können
von den Postanstalten zurückgewiesen werden.
11 Für dergleichen Gegenstände rc., wenn dieselben dennoch zur Beför-
derung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für