Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Loos. 
Soll ein Friedensrichter für mehrere Gemeinden bestellt werden, so treten 
deren Gemeinderäthe zur Wahl zusammen. Gemeinden, welche keinen Ge— 
meinderath haben, wählen in der Gemeindeversammlung so viele Mitglieder 
zur Theilnahme an der Wahl, als Mitglieder des Gemeinderaths zu wählen 
sein würden, wenn die betreffende Gemeinde einen Gemeinderath hätte. Die 
Wahl leitet der Vorsitzende des Gemeinderaths oder der Gemeindeversammlung 
der größten Gemeinde. 
8. 4. 
Die Friedensrichter werden auf vier Jahre gewählt. Die Abtretenden 
sind wieder wählbar. 
Fähig zum Amte eines Friedensrichters ist im Allgemeinen jeder Ein— 
wohner des Wahlbezirks, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat 
und sich im vollen Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. 
8. 6. 
Das Amt eines Friedensrichters kann ohne Angabe eines Grundes aus— 
geschlagen, auch das angenommene Amt zu jeder Zeit wieder aufgegeben werden. 
8. 6. 
Nach vollzogener Wahl sind die Wahlakten an den Einzelrichter abzu— 
geben, zu dessen Gerichtssprengel der betreffende Friedensgerichts-Bezirk ge— 
hört. Der Einzelrichter hat die Gesetzmäßigkeit der Wahl zu prüfen und, 
wenn sich kein Bedenken dagegen findet, den Gewählten zur Erklärung über 
die Annahme der Wahl mit dem Bedeuten aufzufordern, daß die Wahl als 
angenommen werde betrachtet werden, wenn binnen acht Tagen eine Erklä— 
rung nicht erfolge. 
Ist die Wahl angenommen oder für angenommen zu erachten, so wird 
der Gewählte von dem Einzelrichter mittels Handschlags verpflichtet, solches 
auch durch das amtliche Nachrichtsblatt bekannt gemacht und dem bestellten 
Friedensrichter ein Zeugniß über die erfolgte Bestellung ausgehändigt. 
Erachtet der Einzelrichter die Wahl für ungesetzmäßig erfolgt, so hat er 
die Verpflichtung des Gewählten abzulehnen. Gegen diese Entschließung kann 
binnen zehn Tagen Ausschlußfrist an das zuständige Kreisgericht, welches end- 
giltig entscheidet, Beschwerde erhoben werden.
	        
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