Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 7. 
Das Amt des Friedensrichters ist ein unentgeltliches Ehrenamt im Dienste 
des Staats. 
Derselbe führt ein Amtssiegel. 
Verletzung der Achtung, welche ihm bei Ausübung seines Amtes wider- 
fährt, kann der Friedensrichter sofort selbst mit Geldstrafe bis zu sechs Mark 
ahnden oder zur gerichtlichen Untersuchung und Bestrafung anzeigen. 
8. 8. 
Derjenige Friedensrichter, in dessen Bezirke die in Anspruch genommene 
Partei wohnt, ist zur Anstellung des Vergleichs- und Aussöhnungsversuchs be— 
rechtigt und verpflichtet, sollte die Vermittelung auch nur von einer Poartei 
beantragt worden sein. 
Jeder andere Friedensrichter ist, falls beide Parteien mit ihrem An— 
liegen sich an ihn wenden, zu einer solchen Vermittelung zwar befugt, aber 
nicht verpflichtet. 
8. 9. 
Die Aufgabe des angerufenen Friedensrichters besteht im Allgemeinen 
darin, die Parteien mit ihren gegenseitigen Ansprüchen und Einwendungen an— 
zuhören und eine Vereinigung zwischen ihnen zu versuchen, solche, wenn sie 
zu Stande kommt, schriftlich abzufassen, wenn sie aber nicht gelingt, den Par— 
teien die Ausführung ihrer Ansprüche vor dem Richter zu überlassen. 
8. 10. 
Ist die Thätigkeit des Friedensrichters angerufen, so hat er die Parteien 
auf einen höchstens vierzehn Tage hinaus anzuberaumenden Termin zur güt— 
lichen Verhandlung mündlich oder schriftlich vorzuladen. 
Die Termine sind in der Wohnung des Friedensrichters oder in einem 
von der Gemeinde vorzuhaltenden Lokale abzuhalten. 
Die Verhandlungen vor dem Friedensrichter sind nicht öffentlich. 
8. 11. 
In dem Termine haben die Parteien sich persönlich bezüglich durch ge- 
setzliche Vertreter oder durch Bevollmächtigte einzufinden. Es kann jedoch der 
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