Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Friedensrichter, wo er dieß für angemessen erachtet, auch lediglich das persön- 
liche Erscheinen von den Parteien verlangen. 
Rechtsanwälte werden weder als Bevollmächtigte noch als Beistände zu- 
gelassen. 
§. 12. 
Im Allgemeinen steht es in dem freien Entschlusse beider Parteien, sich 
der Vermittelung des Friedensrichters zu bedienen. 
Will jedoch eine Partei die friedensrichterliche Vermittelung ablehnen, so 
muß sie solches spätestens am Tage vor dem anberaumten Termine dem Frie- 
densrichter anzeigen. 
Ist eine solche Anzeige nicht erstattet, auch nicht spätestens am Tage vor 
dem Termine um Verlegung des Termins gebeten worden, so verfällt die im 
Termine ausgebliebene Partei in eine Geldstrafe von zwei Mark. 
Auf eine Verlegung des Termins braucht sich der Friedensrichter nur 
einmal einzulassen. 
8. 13. 
Bleibt im Termine eine Partei oder bleiben beide Parteien aus oder 
kommt zwischen den Erschienenen eine Vereinbarung nicht zu Stande, so ist 
damit der Antrag auf friedensrichterliche Vermittelung erledigt. 
8. 14. 
Kommt im Termine ein Vergleich zu Stande, so nimmt der Friedens- 
richter darüber ein Protokoll auf, welches den Parteien vorgelesen oder von 
ihnen durchgelesen und nach erfolgter Genehmigung mit ihrer eigenhändigen 
Namensunterschrift oder mit ihrem eigenhändigen, vom Friedensrichter zu be- 
glaubigenden Handzeichen versehen werden muß. 
Wird die Unterzeichnung des Protokolls auch nur von einem Theile ver- 
weigert, so ist die Vereinbarung als nicht geschehen zu betrachten. 
8. 16. 
Auf Verlangen erhalten die Parteien Ausfertigung des Vergleichsproto- 
kolls unter dem Siegel und der Unterschrift des Friedensrichters. 
8. 16. 
Kommt es in einer Angelegenheit, in Betreff deren die gütliche Vereini—
	        
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