Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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gung der Parteien von einem Friedensrichter erfolglos versucht worden ist, zur 
gerichtlichen Klage, so ist die nochmalige Abhaltung eines Sühnetermins Sei— 
tens des Gerichts nicht erforderlich. 
8. 17. 
Auf Grund der überreichten Ausfertigung eines vor dem Friedensrichter 
geschlossenen Vergleichs (§. 15) kann bei dem zuständigen Richter die Einlei- 
tung des Hilfsvollstreckungs-Verfahrens beantragt werden. 
Die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung einer Beleidigung wird 
durch die vor dem Friedensrichter erfolgte Vereinigung der Parteien ausge- 
schlossen, ausgenommen, insoweit wegen Beleidigung im öffentlichen Dienste 
angestellter Personen von dem amtlich Vorgesetzten des unmittelbar Betheiligten 
Strafantrag gestellt wird. 
§. 18. 
Die Verhandlungen der Friedensrichter sind sportelfrei. Nur Schreibe- 
und Boten-Gebühren sowie etwaige baare Auslagen kann der Friedensrichter 
von den Parteien erheben. An Schreibegebühren werden zehn Pfennige für 
die Seite entrichtet. Das Bestellgeld beträgt für jede vorgeladene Person 
zehn Pfennige innerhalb des Wohnorts des Friedensrichters, außerdem zwanzig 
Pfennige. 
8. 19. 
Kommt vor dem Friedensrichter ein Vergleich zu Stande, so sind die 
Kosten, sofern der Vergleich nicht etwas Anderes bestimmt, von den Parteien 
gemeinschaftlich zu tragen. Kommt kein Vergleich zu Stande, so hat der An— 
tragsteller die Kosten zu verlegen vorbehältlich des Anspruchs auf deren Ersatz 
im Rechtswege. 
Die Kosten für die Verlegung eines Termins trägt derjenige Theil, 
welcher solche veranlaßt hat. 
Werden die Kosten innerhalb vier Wochen, nachdem sie erwachsen sind, 
nicht berichtigt, so sind dieselben auf Antrag des Friedensrichters von dem zu- 
ständigen Richter im Wege des Hilfsverfahrens einzuziehen. 
Das Gleiche gilt von den nach §§. 7 und 12 vom Friedensrichter ver- 
hängten Geldstrafen, welche der Gemeinde seines Wohnorts verfallen.
	        
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