Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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* Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
verordnen zur Ausführung des Gesetzes vom 9. März 1875, betreffend die 
Einführung von Friedensrichtern, wie folgt: 
Zu ##. 1—6 des Gesetzes: 
8. 1. 
Die amtlichen Bezirke der Friedensrichter werden durch das Großherzogl. 
Staats-Ministerium festgestellt und durch Ministerial-Bekanntmachung zur öffent- 
lichen Kenntuiß gebracht. 
§. 2. 
Spätestens acht Wochen vor regelmäßigem Ablaufe der vierjährigen Amts- 
periode der Friedensrichter und, falls eine sonstige Erledigung des Amtes ein- 
tritt, spätestens innerhalb vier Wochen nach der letzteren, haben die zur Vor- 
nahme der Wahl nach §. 3 des Gesetzes berufenen Gemeindeorgane die Neu- 
wahl des Friedensrichters zu vollziehen und die Wahlakten an den zuständigen 
Einzelrichter abzugeben. 
8. 3. 
Tritt während der vierjährigen Amtsperiode eine Erledigung des Amtes 
durch den Tod des Friedensrichters, Niederlegung des Amtes oder aus sonstigen 
Gründen ein, so erfolgt die Wahl des Nachfolgers zunächst nur auf den Rest 
der vierjährigen Amtsperiode. 
Bei der regelmäßigen Neuwahl wird die Amtsperiode je vom 1. Oktober 
des betreffenden Jahres ab gerechnet, auch wenn die Verpflichtung und Ein- 
weisung eines Friedensrichters erst später erfolgt sein sollte. 
S. 4. 
Die nach §. 5 des Gesetzes statthafte Niederlegung des Amtes vor Ab- 
lauf der Amtsperiode ist von dem Friedensrichter dem zuständigen Einzelrichter 
anzuzeigen. Ebenso hat der Gemeindevorstand des Orts, in welchem der
	        
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