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8. 8.
Sofern die Parteien gemeinschaftlich die Vermittelung des Friedensrichters
anrufen, wird es zur Beförderung der Sache dienen, wenn derselbe sofort den
Vergleichsversuch anstellt, oder den Parteien wenigstens Zeit und Ort des zu
haltenden Termins sogleich mündlich bestimmt. Ist solches unthunlich oder ist
das Anbringen einseitig gestellt, so sind beide Theile mündlich oder schriftlich
zu einem Termine innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 10 des Gesetzes) vorzuladen.
Die schriftliche Laduug muß Namen, Stand und Wohnort der Parteien, eine
allgemeine Angabe des Gegenstandes der Verhandlung, Zeit und Ort des Ter-
mins, endlich die Unterschrift des Vorladenden enthalten. Der Friedensrichter
kann sich hierbei lithographirter oder in sonstiger Weise mechanisch hergestellter
Formulare, für welche ein Schema unter A. dieser Verordnung beigefügt ist,
bedienen und für dieselben die Schreibgebühr nach Maßgabe des §. 20 dieser
Verordnung in Ansatz bringen.
Hält der Friedensrichter es für angemessen, lediglich das persönliche
Erscheinen der Parteien zu verlangen (§. 11 des Gesetzes), so ist dies bei der
Ladung ausdrücklich zu bemerken.
8. 9.
Der Friedensrichter hat bei den Verhandlungen sich davon zu überzeugen,
daß die im Termine erschienenen Personen wirklich diejenigen sind, für welche
sie sich ausgeben, daß dieselben volljährig sind und selbständig verfügen können.
Mit minderjährigen oder sonst bevormundeten Personen (z. B. Geisteskranken,
gerichtlich erklärten Verschwendern) kann nicht verhandelt werden. Verheirathete
Frauen bedürfen in der Regel des Beistandes ihrer Ehemänner.
S. 10.
Bevollmächtigte hat der Friedensrichter, falls er nicht ausschließlich das
persönliche Erscheinen der Parteien verlangt hat, überhaupt nur dann zuzu-
lassen, wenn sie volljährig und verfügungsfähig sind und sich durch genügende
schriftliche Vollmacht ausweisen.
Die Vollmachtsurkunde muß die Unterschrift des Vollmachtsgebers, Ort
und Zeit der Ausstellung tragen und den Namen des Bevollmächtigten sowie
in genügender Deutlichkeit den Umfang der Bevollmächtigung ergeben.
Erstreckt sich letztere nicht auf sämmtliche Angelegenheiten des Vollmachts-
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