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in Schachteln verpackte Sachen leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn
durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der
Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust ent—
standen ist.
III Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und
innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auch auf der
Sendung selbst, bezeichnet sein. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen
nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstehenden Schaden
haftbar.
IV Die im §. 11 Abs. u ausgesprochene Befugniß der Postanstalten
tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt,
daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß
ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten.
5. 13.
Postkarten.
1 Die Vorderseite der Postkarte ist für die Adresse bestimmt. Die
Rückseite kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse
und die Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte ge-
schrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein.
II Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (§. 14) als
Formulare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mitthei-
lungen auf der Rückseite der Postkarte durch Druck oder sonst auf mechanischem
Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden schriftlichen Einschal-
tungen oder Zusätze enthalten, als nach §. 14 bei Drucksachen gestattet find.
Die Anfügung von Waarenproben zu Postkarten ist unzulässig.
II! Zu den Postkarten mit Rückantwort werden besonders dazu eingerichtete
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient.
1v Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Rückantwort
ist auch für die Rückantwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder
unzureichend frankirte Postkarten werden nicht befördert.
Vv Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede
Postkarte. Für Postkarten mit Rückantwort werden 10 Pf. erhoben. Bei
der Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das
Porto 3 Pf.
Formulare zu Postkarten können bei allen Postanstalten bezogen werden.