Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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in Schachteln verpackte Sachen leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn 
durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der 
Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust ent— 
standen ist. 
III Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und 
innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auch auf der 
Sendung selbst, bezeichnet sein. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen 
nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstehenden Schaden 
haftbar. 
IV Die im §. 11 Abs. u ausgesprochene Befugniß der Postanstalten 
tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, 
daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß 
ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten. 
5. 13. 
Postkarten. 
1 Die Vorderseite der Postkarte ist für die Adresse bestimmt. Die 
Rückseite kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse 
und die Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte ge- 
schrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. 
II Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (§. 14) als 
Formulare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mitthei- 
lungen auf der Rückseite der Postkarte durch Druck oder sonst auf mechanischem 
Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden schriftlichen Einschal- 
tungen oder Zusätze enthalten, als nach §. 14 bei Drucksachen gestattet find. 
Die Anfügung von Waarenproben zu Postkarten ist unzulässig. 
II! Zu den Postkarten mit Rückantwort werden besonders dazu eingerichtete 
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient. 
1v Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Rückantwort 
ist auch für die Rückantwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder 
unzureichend frankirte Postkarten werden nicht befördert. 
Vv Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede 
Postkarte. Für Postkarten mit Rückantwort werden 10 Pf. erhoben. Bei 
der Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das 
Porto 3 Pf. 
Formulare zu Postkarten können bei allen Postanstalten bezogen werden.
	        
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