Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  137.  1915.  763

zu  benachrichtigen  und  dabei  möglichst  eine  Person  zu  bezeichnen,  die  bereit  ist,
die  zu  enteignenden  Gegenstände  zum  Verkauf  zu  übernehmen.

6.  Vor  dem  Erlaß  der  Anordnung,  durch  die  das  Eigentum  übertragen
wird,  ist  der  Besitzer  der  Gegenstände  zu  hören,  falls  ihm  nicht  bereits  bei  den
Erhebungen  über  die  Zulässigkeit  der  Enteignung  Gelegenheit  zur  Außerung  gegeben
  ist.

7.  Die  Anordnung,  durch  die  das  Eigentum  übertragen  wird,  ist  umgehend,
  nötigenfalls  telegraphisch,  dem  Besitzer  und  dem  neuen  Eigentümer  mitzuteilen.
  Die  Übermittlung  erfolgt  im  Wege  der  vereinfachten  Zustellung  oder
durch  eingeschriebenen  Brief,  bei  Telegrammen  gegen  Empfangsanzeige.

Der  Besitzer  der  Gegenstände  haftet  bis  zur  Übernahme  durch  den  Erwerber
  für  ihre  ordnungsmäßige  Aufbewahrung;  besondere  Unkosten,  die  dem
Besitzer  durch  die  Verwahrung  nachweislich  erwachsen,  können  bei  der  Feststellung
  des  Ubernahmepreises  berücksichtigt  werden.

8.  Der  Übernahmepreis  ist,  falls  nicht  etwa  ein  niedrigerer  Höchstpreis  besteht,
  in  der  Regel  in  Höhe  des  Einkaufspreises,  bei  selbsterzeugten  Gegenständen
in  Höhe  der  Herstellungskosten  festzusetzen.  Sind  die  Gegenstände  zu  diesem
Preise  nicht  verwertbar,  so  ist  der  Übernahmepreis  entsprechend  niedriger  zu
bemessen.  Dies  gilt  nach  §  2  Abs.  4  der  Verordnung  nicht  für  die  nach  dem
23.  Juli  1915  aus  dem  Auslande  eingeführten  Gegenstände.  Ubersteigt  der  in
Aussicht  genommene  Übernahmepreis  den  Einkaufspreis  oder  die  Herstellungskosten
  um  5  vom  Hundert,  so  ist  gemäß  §  2  Abs.  3  der  Verordnung  unverzüglich
unter  eingehender  Begründung  an  die  Landeszentralbehörde  zu  berichten.

Auf  die  Anhörung  von  Sachverständigen  kann  im  Einverständnis  mit  dem
bisherigen  Besitzer  der  Gegenstände  verzichtet  werden.

9.  Die  Fälligkeit  des  Übernahmepreises  ist  bei  der  Festsetzung  zu  bestimmen.
  Kann  der  Übernahmepreis  nach  Lage  der  Verhältnisse  nicht  sofort  ermittelt
  oder  entrichtet  werden,  so  ist  eine  angemessene,  sofort  fällige  Abschlagszahlung
  festzusetzen.  Für  die  Begleichung  des  Restes  können  unter  Berücksichtigung
  der  voraussichtlichen  Dauer  des  Verkaufes  der  enteigneten  Gegenstände  erforderlichenfalls
  Teilzahlungen  bewilligt  werden,  deren  Fälligkeit  jedoch  nicht
mehr  als  vier  Wochen  über  den  Zeitpunkt  der  Übertragung  des  Eigentums
hinausgeschoben  werden  soll.

Der  Übernahmepreis  ist  vom  Fälligkeitstag  an  mit  6  vom  Hundert  zu  verzinsen.


10.  Die  Übertragung  des  Eigentums  und  die  Zuführung  der  enteigneten
Gegenstände  an  den  Verbrauch  dürfen  dadurch  nicht  aufgehalten  werden,  daß  die

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