Nr. 137. 1915. 763
zu benachrichtigen und dabei möglichst eine Person zu bezeichnen, die bereit ist,
die zu enteignenden Gegenstände zum Verkauf zu übernehmen.
6. Vor dem Erlaß der Anordnung, durch die das Eigentum übertragen
wird, ist der Besitzer der Gegenstände zu hören, falls ihm nicht bereits bei den
Erhebungen über die Zulässigkeit der Enteignung Gelegenheit zur Außerung gegeben
ist.
7. Die Anordnung, durch die das Eigentum übertragen wird, ist umgehend,
nötigenfalls telegraphisch, dem Besitzer und dem neuen Eigentümer mitzuteilen.
Die Übermittlung erfolgt im Wege der vereinfachten Zustellung oder
durch eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Empfangsanzeige.
Der Besitzer der Gegenstände haftet bis zur Übernahme durch den Erwerber
für ihre ordnungsmäßige Aufbewahrung; besondere Unkosten, die dem
Besitzer durch die Verwahrung nachweislich erwachsen, können bei der Feststellung
des Ubernahmepreises berücksichtigt werden.
8. Der Übernahmepreis ist, falls nicht etwa ein niedrigerer Höchstpreis besteht,
in der Regel in Höhe des Einkaufspreises, bei selbsterzeugten Gegenständen
in Höhe der Herstellungskosten festzusetzen. Sind die Gegenstände zu diesem
Preise nicht verwertbar, so ist der Übernahmepreis entsprechend niedriger zu
bemessen. Dies gilt nach § 2 Abs. 4 der Verordnung nicht für die nach dem
23. Juli 1915 aus dem Auslande eingeführten Gegenstände. Ubersteigt der in
Aussicht genommene Übernahmepreis den Einkaufspreis oder die Herstellungskosten
um 5 vom Hundert, so ist gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung unverzüglich
unter eingehender Begründung an die Landeszentralbehörde zu berichten.
Auf die Anhörung von Sachverständigen kann im Einverständnis mit dem
bisherigen Besitzer der Gegenstände verzichtet werden.
9. Die Fälligkeit des Übernahmepreises ist bei der Festsetzung zu bestimmen.
Kann der Übernahmepreis nach Lage der Verhältnisse nicht sofort ermittelt
oder entrichtet werden, so ist eine angemessene, sofort fällige Abschlagszahlung
festzusetzen. Für die Begleichung des Restes können unter Berücksichtigung
der voraussichtlichen Dauer des Verkaufes der enteigneten Gegenstände erforderlichenfalls
Teilzahlungen bewilligt werden, deren Fälligkeit jedoch nicht
mehr als vier Wochen über den Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums
hinausgeschoben werden soll.
Der Übernahmepreis ist vom Fälligkeitstag an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.
10. Die Übertragung des Eigentums und die Zuführung der enteigneten
Gegenstände an den Verbrauch dürfen dadurch nicht aufgehalten werden, daß die
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