Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

17 
VII. Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück, Postkarten mit Rückantwort zum Preise von 5 Pf. für je 5 Sück 
verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag des 
Stempels erhoben. 
VII Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in 
Größe und Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, 
auch auf der Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrist „Post- 
karte“ versehen sein, dürfen aber nicht das Reichswappen tragen. 
8. 14. 
Drucksachen. 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert 
werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst 
auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Aus- 
genommen hiervon sind die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst Durchdrucks 
hergestellten Schriftstücke, sowie die mittelst der sogenannten Blindenschrift her- 
gestellten Gegenstände. 
11 Die Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Em- 
pfänger, oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, 
deren Vertrieb die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen. 
IlI Für die Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger gelten 
die nachstehend unter IV bis IX gegebenen Vorschriften; dagegen für die Einlie- 
ferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen die unter X bis XIII folgenden 
Vorschriften. 
a) Bei der Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger. 
IVy Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder 
Kreuzband, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber 
dergestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht 
geprüft werden kann. Unter Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleich- 
viel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden. Das Band muß 
dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des In- 
halts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet 
ist, leicht erkannt werden kann. 
„ Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übereinstimmende 
Adresse beigefügt werden. 
1875. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.