Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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welchem eine Gefangenenzelle zu diesem Zwecke hergerichtet ist, ingleichen in 
den hierfür geeigneten Fällen in der Entbindungsanstalt und eventuell, wenn 
in diesen Anstalten kein Raum zur Aufnahme des kranken Gefangenen dispo— 
nibel sein sollte, in einer Isolirzelle des Irrenhauses zu Jena stattfinden. 
In diesen Fällen muß aber, wenn sie keinen Aufschub vertragen, die 
Ankunft des Gefangenen, welcher die Eigenschaft eines solchen behält, dem 
Direktorium der Landesheilanstalt mindestens 24 Stunden vorher von der ein— 
liefernden Gerichtsbehörde angemeldet, auch ein Zeugniß des Gefangenenarztes 
über die Art und den bisherigen Verlauf der Krankheit beigefügt, gleichzeitig 
mit der Meldung aber ein Bericht an das Ministerial-Departement des In- 
nern erstattet werden. In weniger schleunigen Fällen ist nur an das Mi- 
nisterial-Departement des Innern, unter Beifügung des Zeugnisses des Ge- 
richtsarztes, Bericht zu erstatten und dessen weitere Verfügung über die Einlie- 
ferung des Kranken in die betreffende Anstalt zu erwarten. 
Die Gefangenen werden in allen Fällen vorstehender Art (lit. b) auf 
Kosten des gerichtlichen Verwaltungsfonds in die Anstalt ab= und bezüglich 
seiner Zeit an das Gericht zurückgeliefert, ingleichen auf Kosten jenes Fonds 
in der Anstalt nach dem untersten Tarif verpflegt und die Verpflegungskosten 
nach den Normen berechnet, wie sie für die auf Kosten der Staatskasse in die 
Anstalt aufgenommenen Kranken gelten. 
c) Wenn ein Erkrankter zwar nothwendiger Weise aus der Gefangenen= 
anstalt zu entfernen ist, derselbe aber zugleich weder der Haft entlassen, noch 
(3. B. wegen der ansteckenden Eigenschaft der Krankheit) nach Jena überführt 
werden kann, muß es der betreffenden Gerichtsbehörde überlassen bleiben, in 
anderweiter geeigneter Weise Vorkehrung zu treffen, durch welche die Interessen 
des Gefangenen, der Gefangenenanstalt und der Strafjustizpflege gleichmäßig 
gewahrt werden, z. B. durch Unterbringung in einer Krankenanstalt am Orte 
der Haft mit gleichzeitiger Bewachung des Gefangenen. 
Die sämmtlichen betheiligten Gerichts= und Verwaltungsbehörden haben 
sich vorkommenden Falles nach dieser Verordnung zu richten. 
Weimar am 15. Juni 1875. 
Grohherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: Für den Departements-Chef: 
br. K. Brüger. hr. Schomburg. 
Weimar. — Hoi-Buchdruckerer. 
 
	        
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