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Regierungs-Blatt
Großherzogth um
Sachseu-Wcimar-Eise nach.
Weimar. 31. Juli 1875.
Nummer 23.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[81] I. In Ausführung des Artikel 3 der Uebereinkunft zwischen Preußen und
Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeug-
nissen und an Werken der Kunst vom 2. August 1862, nach welchem die Ge-
währung dieses Schutzes von der Eintragung der betreffenden Werke abhängig
gemacht ist, haben die Königlich Preußische und die Französische Regierung
in der Absicht, die mit den Eintragungen verbundenen Geschäfte zu beschleu-
nigen und eine korrekte Publikation der erstern zu sichern, sich darüber ver-
ständigt, daß die Verleger 2c. ihrer Länder, welche die Eintragung nachsuchen
wollen, die Anmeldungen dazu fortan jedesmal in zwei Exemplaren einzu-
reichen haben.
Mit Beziehung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 18. Mai 1865
(Reg.-Blatt S. 134 und 206), wornach der vorgedachten Uebereinkunft auch
die Großherzogliche Regierung beigetreten ist, wird diese nachträglich getroffene
Vereinbarung auch für das Großherzogthum in Wirksamkeit gesetzt und zur
Nachachtung für die Buchhändler und sonst Betheiligten im Großherzogthum
hiermit bekannt gemacht.
Weimar am 2. Juli 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
(82) II. Von der allgemeinen Eisenbahnversicherungs-Gesellschaft zu Berlin,
welche vom 1. Juli d. J. ab die Firma: „Viktoria zu Berlin, Allge-
meine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft“ führt, ist der Rentier Karl
Rößler zu Weimar als Haupt-Agent für das Großherzogthum bestellt worden.
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