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Unter Bezugnahme auf die Vekanntmachung vom 19. März 1864 in
Nr. 5 des Regierungs-Blatts von 1864 (Seite 22) wird dieß hierdurch be—
kannt gemacht. Weimar am 8. Juli 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
83) III. Zur Herbeiführung einer möglichst gleichmäßigen Handhabung der im
Großherzogthum bestehenden jedoch zum Theil veralteten und unter sich ver-
schiedenen oder blos örtlichen Vorschriften über die sogenannte Polizeistunde,
sowie zur Beseitigung hierüber vorgekommener Zweifel wird, unter Aufhebung
der sämmtlichen bisher allgemein oder an einzelnen Orten giltigen Bestimmun-
gen, hiermit für das ganze Großherzogthum verordnet was folgt:
§. 1.
Die Polizeistunde, d. i. diejenige Stunde der Nacht, über welche hinaus
regelmäßig das Verweilen in Schankstuben oder an öffentlichen Vergnügungs-
orten, sowie die Abhaltung öffentlicher Tänze polizeilich nicht gestattet ist,
wird für Schanklokale und öffentliche Vergnügungsorte auf 11 Uhr Nachts,
für öffentliche Tänze auf 12 Uhr Nachts bestimmt.
§. 2.
Die Polizeibehörden haben die Befugniß, aus triftigen Gründen im In-
teresse der öffentlichen Ordnung vorübergehend, sowohl für einzelne Fälle
als allgemeine, die Polizeistunde auf eine frühere Stunde festzusetzen.
Dieselben sind ferner ermächtigt, unter besonderen Umständen für einzelne
Fälle ausnahmsweise eine spätere Nachtstunde als Polizeistunde zu bestimmen,
sowie auch in besonderen unbedenklichen Fällen von einer polizeilichen Auffor-
derung der nach Eintritt der Polizeistunde noch in Schanklokalen oder an öffent-
lichen Vergnügungsorten verweilenden Personen zum Fortgehen absehen zu lassen.
§. 3.
Ueber die Bestrafung von Uebertretungen der Polizeistunde bestimmt §. 365
des Strafgesetzbuchs.
Weimar am 12. Juli 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.