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[84] IV. Zur Ausführung der Bestimmungen in Ziffer 1 des §. 9 des Reichs-
gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden, welche im ersten Absatz wie folgt lautet:
„Die Vergütung für Vorspann erfolgt tageweise nach den vom Bundes-
rathe von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes end-
giltig festzustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den im
betreffenden Bezirke üblichen Fahrpreisen zu normiren. Auch für die
Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte und zurück wird Vergü-
tung nach gleichen Grundsätzen gewährt, wenn die Entfernung mehr als
7½ Kilometer (eine Meile) beträgt; in diesem Falle ist eine Wege-
strecke bis zu 15 Kilometern einem halben Tage gleichzusetzen. Werden
die Fuhren einen halben Tag oder darunter in Anspruch genommen,
so wird ein halber Tag berechnet,"“
sind von dem Bundesrathe in dessen Sitzung vom 25. Juni d. J. die Ver-
gütungssätze, welche in den einzelnen, je einen Lieferungsverband bildenden
Verwaltungs-Bezirken für den Vorspann im Frieden ans Militär-Fonds
gewährt werden, für das Großherzogthum in nachstehender Weise festgesetzt
worden:
l. "6 2. 3. 4. 1 5.
Vergütungssatz für
« as Es enthalten
« ·· einnutzweis l. .W
ein mit einem jedes Pferden bespann- 1 also 14 agen
Pfer spann- und Führer
Lieferungsverbände. d . ween * uu6 Suert (Differenz von
mit Führer (Summa gen 2 und 3)
M. M. M. M.
Erster und dritter Verwaltungs- Ü
Bezirk ...... 7 3½ p·(ss 311
Zweiter, vierter und fünfter 1 1
Verwaltungs-Bezirkék 6 3 9 3
Dabei ist noch Folgendes bestimmt worden:
1) Der in Kolonne 5 aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen
und zur andern Hälfte für den Führer gerechnet.